In unserem Beitrag Widerruf am Bau: Allheilmittel oder Risiko für Verbraucher? haben wir gezeigt, welche drastischen Folgen das Widerrufsrecht für Handwerksbetriebe und Bauunternehmen haben kann. Ein fehlender oder fehlerhafter Hinweis auf das Widerrufsrecht kann dazu führen, dass der Unternehmer trotz vollständig und mangelfrei erbrachter Leistung keinen Werklohn erhält. Das sogenannte „kostenlose Dach“ hat eindrucksvoll vor Augen geführt, welche wirtschaftlichen Risiken mit der verlängerten Widerrufsfrist verbunden sind.
Doch zeichnet sich nun eine Wende ab? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in diesem Jahr eine viel beachtete Entscheidung zum Missbrauch des Widerrufsrechts getroffen. Er stellt erstmals klar, dass sich Verbraucher nicht uneingeschränkt auf die verlängerte Widerrufsfrist berufen können. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich sein – mit der Folge, dass sich der Verbraucher gerade nicht auf den Widerruf berufen kann.
Können Unternehmer also endlich aufatmen? Ganz so einfach ist es nicht. Zwar eröffnet die Entscheidung neue Verteidigungsmöglichkeiten gegen missbräuchliche Widerrufe. Die Hürden hierfür setzt der EuGH jedoch bewusst hoch. Wann ein Widerruf tatsächlich rechtsmissbräuchlich ist und welche Konsequenzen sich daraus für Unternehmer und Verbraucher ergeben, erläutern wir in diesem Beitrag.
Die Ausgangslage: Warum das Problem überhaupt so groß ist
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, endet dieses Recht jedoch erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Verbraucher den Vertrag grundsätzlich ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, kann der Unternehmer trotz vollständiger Leistung seinen Vergütungsanspruch verlieren. Ein Wertersatzanspruch besteht dann regelmäßig ebenfalls nicht. Bereits erhaltene Zahlungen muss der Unternehmer zurückerstatten. Verbaute Materialien müssen nicht zurückgewährt werden.
Der Widerruf trifft den Unternehmer damit gerade nicht nur in der Anfangsphase. Er kann seine wirtschaftlich schwersten Folgen zu einem Zeitpunkt entfalten, in dem der Unternehmer seine Leistung vollständig erbracht, Personal und Material bezahlt und das Werk an den Verbraucher übergeben hat.
Im Bau- und Handwerksrecht ist diese Frist besonders folgenreich. Ein Dach ist häufig innerhalb weniger Wochen neu gedeckt, eine Heizungsanlage innerhalb weniger Monate eingebaut und ein Gerüst nach Abschluss des Bauvorhabens längst wieder abgebaut. Wenn das Widerrufsrecht erst nach mehr als einem Jahr erlischt, ist bei Ablauf der Frist in den meisten Fällen bereits der Großteil der Arbeiten, häufig sogar die gesamte Leistung, erbracht.
Warum der Zeitablauf allein kein Missbrauch sein kann
Genau an diesem Punkt liegt ein naheliegender Einwand: Muss es nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Verbraucher fast ein Jahr wartet, die Leistung vollständig entgegennimmt und erst anschließend widerruft? Die Antwort des EuGH lautet: nicht allein deshalb.
Die Verlängerung der Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage ist keine zufällige Nebenfolge des Gesetzes. Sie ist unionsrechtlich bewusst vorgesehen. Sie soll sicherstellen, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht auch dann noch ausüben kann, wenn der Unternehmer seine Informationspflicht verletzt und ihn nicht ordnungsgemäß belehrt hat. Gleichzeitig soll die lange Frist eine wirksame und abschreckende Sanktion für den Unternehmer darstellen.
Der europäische Gesetzgeber hat sich damit gerade für einen Zeitraum entschieden, innerhalb dessen Werk- und Bauleistungen typischerweise weit fortgeschritten oder vollständig abgeschlossen sind. Würde bereits der Ablauf mehrerer Monate oder die Fertigstellung der Arbeiten einen Rechtsmissbrauch begründen, liefe die verlängerte Widerrufsfrist in einem großen Teil der praktisch relevanten Fälle leer.
Deshalb gilt: Allein der Umstand, dass der Verbraucher erst nach Abschluss eines Großteils oder sämtlicher Arbeiten widerruft, genügt nicht. Auch die Nutzung der Leistung und die fehlende Möglichkeit, sie zurückzugeben, machen den Widerruf nicht automatisch missbräuchlich. Das neue EuGH-Urteil bedeutet daher keine Abkehr vom „kostenlosen Dach“. Es beseitigt die bisherigen wirtschaftlichen Risiken nicht, sondern betrifft nur besonders gelagerte Ausnahmefälle.
Die Entscheidung des EuGH
Dem EuGH lag ein Rechtsstreit über die Überlassung und den Aufbau eines Gerüsts an einem Berliner Mehrfamilienhaus zugrunde. Die private Eigentümerin wollte das Dachgeschoss um zwei Etagen mit insgesamt vier Wohneinheiten aufstocken. Sie hatte hierfür einen Architekten beauftragt, der die Bauplanung übernahm, Leistungsverzeichnisse erstellte, Angebote einholte und bei der Vertragsgestaltung mitwirkte.
Der Architekt übersandte dem Gerüstbauunternehmen ein Leistungsverzeichnis. Das Unternehmen trug Einheitspreise und einen voraussichtlichen Gesamtpreis ein. Anschließend erstellte der Architekt den Vertragsentwurf und übersandte ihn den Parteien per E-Mail. Das Gerüstbauunternehmen unterschrieb den Entwurf unverändert. Eine Widerrufsbelehrung war nicht enthalten. Später wurde ebenfalls per E-Mail eine Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Gerüstleistungen geschlossen.
Das Gerüst wurde ab Januar 2021 aufgebaut und über viele Monate genutzt. Die Bauherrin zahlte Abschläge in Höhe von rund 95.900 Euro. Erst im Dezember 2021 widerrief sie den Vertrag und die Nachtragsvereinbarung, verweigerte weitere Zahlungen und verlangte die geleisteten Abschläge zurück. Die Bauarbeiten waren zu diesem Zeitpunkt nahezu beendet; wenige Tage später wurde das Gerüst auf ihre Veranlassung abgebaut.
Das Kammergericht legte dem EuGH mehrere Fragen vor. Es wollte insbesondere wissen, ob trotz Einschaltung des Architekten ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, ob eine Nachtragsvereinbarung selbstständig widerruflich sein kann und ob sich der Unternehmer gegenüber einem späten Widerruf auf Rechtsmissbrauch berufen darf.
Der EuGH stellte zunächst klar, dass die Unterstützung durch einen vom Verbraucher beauftragten Architekten die Verbrauchereigenschaft nicht entfallen lässt. Auch ein fachkundig beratener privater Bauherr bleibt grundsätzlich Verbraucher. Eine Nachtragsvereinbarung kann zudem unabhängig vom Hauptvertrag als Fernabsatzvertrag einzuordnen sein, wenn ihre eigenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zur entscheidenden Missbrauchsfrage führte der EuGH aus: Es gibt Fälle, in denen sich der Unternehmer darauf berufen kann, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt hat. Dafür müssen aber zwei Elemente zusammentreffen. Objektiv muss die Ausübung des Widerrufsrechts den Zielen der Verbraucherrechterichtlinie widersprechen. Subjektiv muss der Verbraucher darauf abzielen, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen.
Wie hoch die Hürden tatsächlich sind
Die Entscheidung ist für Unternehmer bedeutsam, darf aber nicht überbewertet werden. Es ist die erste Entscheidung des EuGH, in welcher ein Missbrauch angenommen wurde. Rechtsmissbrauch bleibt allerdings die Ausnahme. Der EuGH verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Erforderlich ist ein Verhalten, das deutlich über die bloße Ausübung des gesetzlich eingeräumten Widerrufsrechts hinausgeht.
Besonders war im entschiedenen Fall zunächst die Entstehung des Vertrags. Die Bauherrin hatte nicht lediglich ein vom Gerüstbauer vorbereitetes Angebot angenommen. Vielmehr hatte ihr eigener Architekt die Leistungen detailliert beschrieben, den Kontakt zum Unternehmen angebahnt und den Vertragsentwurf erstellt. Das Unternehmen unterschrieb einen aus der Sphäre der Verbraucherin stammenden Vertrag unverändert. Dadurch stellte sich die Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts noch dem typischen Zweck diente, Informationsdefizite eines Verbrauchers im Fernabsatz auszugleichen.
Aber selbst diese besonderen objektiven Umstände genügen nicht. Zusätzlich muss eine missbräuchliche Absicht nachgewiesen werden. Der EuGH nennt als möglichen Anhaltspunkt, dass der Verbraucher den Zeitpunkt des Widerrufs bewusst allein deshalb gewählt hat, um den vollständigen oder nahezu vollständigen Nutzen aus der Leistung zu ziehen, ohne hierfür irgendeine Vergütung zu zahlen.
Damit reicht es nicht, dass der Widerruf für den Verbraucher wirtschaftlich vorteilhaft und für den Unternehmer besonders hart ist. Gerade der Verlust der Vergütung kann Folge der gesetzlichen Sanktion sein. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht gezielt zweckwidrig instrumentalisiert hat.
Die Entscheidung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf den gewöhnlichen Handwerkerfall übertragen. Ein Verbraucher, der einen Handwerker per E-Mail beauftragt, die Arbeiten abwartet und erst Monate später wegen einer fehlenden Belehrung widerruft, handelt nicht automatisch missbräuchlich. Auch ein Streit über Mängel, Nachträge oder die Schlussrechnung genügt für sich genommen nicht. Es müssen weitere, außergewöhnliche Umstände hinzukommen, die sowohl eine objektive Zweckverfehlung als auch eine subjektive Missbrauchsabsicht belegen.
Was bedeutet das für Unternehmer?
Für Unternehmer eröffnet das Urteil neue Argumentationsmöglichkeiten. In besonders gelagerten Fällen kann künftig genauer geprüft werden, wer den Vertrag vorbereitet hat, von wem die Vertragsbedingungen und Leistungsbeschreibungen stammen, welche fachkundige Unterstützung der Verbraucher hatte und warum der Widerruf gerade zu diesem Zeitpunkt erklärt wurde. Die gesamte Vertragsanbahnung und Kommunikation kann für den Einwand aus § 242 BGB entscheidend werden.
Die Verteidigung mit Rechtsmissbrauch wird dennoch nur ausnahmsweise Erfolg haben. Unternehmer sollten sich keinesfalls darauf verlassen, einen späten Widerruf später mit dem Hinweis auf die Fertigstellung der Arbeiten abwehren zu können. Die ordnungsgemäße und nachweisbare Widerrufsbelehrung bleibt unverzichtbar – auch bei Nachträgen, die per E-Mail oder auf der Baustelle vereinbart werden.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Für Verbraucher bleibt der Widerruf grundsätzlich auch nach längerer Zeit und nach vollständiger Leistungserbringung möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Urteil verkürzt die verlängerte Widerrufsfrist nicht durch die Hintertür.
Wer das Widerrufsrecht jedoch gezielt zweckwidrig einsetzt, um eine vollständig erhaltene Leistung ohne jede Gegenleistung zu behalten, läuft Gefahr, sich hierauf nicht mehr berufen zu können. Die Schwelle liegt hoch, ist aber nicht unerreichbar. Zudem bleibt der Hinweis aus unserem vorangegangenen Beitrag zum Widerrufsrecht bestehen: Der Widerruf ist kein Ersatz für Gewährleistungsrechte. Er kann dazu führen, dass Ansprüche auf Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz entfallen.
Fazit: Kein Paradigmenwechsel
Können Unternehmer jetzt aufatmen? Nur sehr eingeschränkt. Der EuGH erkennt zwar an, dass die Ausübung des Widerrufsrechts in extremen Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich sein kann. Damit ist die Tür für die Argumentation des Missbrauchs geöffnet.
Ein Paradigmenwechsel ist damit jedoch nicht verbunden. Weder der Ablauf vieler Monate noch die weitgehende oder vollständige Ausführung der Arbeiten führen automatisch zu einem Rechtsmissbrauch. Diese Umstände sind vielmehr typische Folgen der unionsrechtlich bewusst vorgesehenen verlängerten Widerrufsfrist. Das Urteil schließt lediglich Fälle aus, in denen besondere objektive Umstände vorliegen und der Verbraucher das Widerrufsrecht gezielt dazu benutzt, sich auf Kosten des Unternehmers einen missbräuchlichen Vorteil zu verschaffen.
Für Handwerksbetriebe, Bauunternehmen und Planungsbüros bleibt deshalb die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung weiterhin der beste Schutz. Wer sich erst im Streitfall auf Rechtsmissbrauch berufen muss, bewegt sich auf unsicherem Terrain.
Wir beraten Unternehmer und private Bauherren bei Fragen zum Widerrufsrecht, zur rechtssicheren Vertragsgestaltung sowie bei der Durchsetzung und Abwehr von Vergütungs- und Rückzahlungsansprüchen – außergerichtlich und vor Gericht.
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Autorin: Karen Faehling | Rechtsanwältin | alpha Rechtsanwälte Fachanwälte PartG mbB

