Bewertungen im Internet sind aus dem modernen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Kunden vergleichen heute nicht nur Preise, Leistungen und Referenzen, sondern orientieren sich häufig auch an Google-Bewertungen, Branchenportalen, Arbeitgeberbewertungsplattformen oder spezialisierten Bewertungsseiten. Für Handwerksbetriebe, Bauunternehmen, Architekten, Ingenieure, Projektentwickler und andere Dienstleister können positive Bewertungen Vertrauen schaffen, die Sichtbarkeit erhöhen und neue Aufträge ermöglichen.
Eine sachliche Bewertungskultur ist deshalb grundsätzlich sinnvoll. Sie hilft potenziellen Kunden bei der Auswahl eines Unternehmens und gibt Betrieben zugleich eine Rückmeldung zu den erbrachten Leistungen. Problematisch wird es jedoch, wenn Bewertungen nicht auf tatsächlichen Erfahrungen beruhen, unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten oder gezielt den Ruf eines Unternehmens schädigen sollen.
Solche Kommentare können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Sie schrecken potenzielle Kunden ab, beeinträchtigen den guten Ruf und können sich gerade bei lokal tätigen Unternehmen unmittelbar auf die Auftragslage auswirken.
Die gute Nachricht lautet: Betroffene müssen rechtswidrige Bewertungen nicht hinnehmen. Zwar schützt Art. 5 Abs. 1 GG auch kritische, unbequeme und scharf formulierte Meinungsäußerungen. Wahre Tatsachenbehauptungen und zulässige Werturteile sind grundsätzlich hinzunehmen. Überschreitet eine Bewertung jedoch die rechtlichen Grenzen, kommen insbesondere Ansprüche auf Löschung und Unterlassung sowie ein Vorgehen gegen den Verfasser oder die Plattform in Betracht.
Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?
Am Anfang jeder rechtlichen Prüfung steht die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Diese Abgrenzung ist entscheidend, weil Tatsachenbehauptungen und Werturteile rechtlich unterschiedlich behandelt werden.
Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf konkrete Vorgänge oder Zustände, deren Richtigkeit grundsätzlich mit Beweismitteln überprüft werden kann. Sie ist also entweder wahr oder unwahr. Beispiele hierfür sind Aussagen wie:
- „Das Unternehmen ist zum vereinbarten Termin nicht erschienen.“
- „Der Architekt hat keine Genehmigungsplanung erstellt.“
- „Die vereinbarte Leistung wurde nicht ausgeführt.“
- „Der Handwerker hat ohne Rechnung gearbeitet.“
Solche Aussagen können anhand von Vertragsunterlagen, Schriftverkehr, Rechnungen, Terminabsprachen oder Zeugenaussagen überprüft werden. Sind sie unwahr, genießen sie grundsätzlich keinen Schutz durch die Meinungsfreiheit.
Eine Meinungsäußerung ist dagegen durch eine persönliche Wertung, Einschätzung oder subjektive Beurteilung geprägt. Aussagen wie „Ich war unzufrieden“, „Die Kommunikation war schlecht“ oder „Ich würde das Unternehmen nicht weiterempfehlen“ sind grundsätzlich Werturteile.
Auch negative und überspitzte Meinungen können für das betroffene Unternehmen unangenehm oder geschäftlich nachteilig sein. Sie sind aber nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sie kritisch formuliert sind.
In der Praxis enthalten Online-Bewertungen häufig sowohl tatsächliche Elemente als auch persönliche Wertungen. Deshalb kommt es immer auf den konkreten Wortlaut, den sprachlichen Zusammenhang und den objektiven Aussagegehalt an. Bei sogenannten gemischten Äußerungen ist zu prüfen, ob der tatsächliche oder der wertende Bestandteil überwiegt. Beruht ein Werturteil auf einem unwahren Tatsachenkern, kann auch die darauf aufbauende Bewertung unzulässig sein.
Sind reine Sternebewertungen angreifbar?
Auch eine kommentarlos abgegebene Sternebewertung ist rechtlich nicht bedeutungslos. Eine Ein-Sterne-Bewertung stellt zwar grundsätzlich ein Werturteil dar, weil sie eine subjektive Unzufriedenheit ausdrückt. Gleichzeitig kann sie aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers die stillschweigende Aussage enthalten, dass überhaupt ein geschäftlicher oder sonstiger bewertungsrelevanter Kontakt bestanden hat.
Fehlt ein solcher Kontakt vollständig, kann deshalb auch eine reine Ein-Sterne-Bewertung angreifbar sein. Das gilt insbesondere dann, wenn der Bewertende durch die Sternevergabe den Eindruck erweckt, die Leistungen des Unternehmens aus eigener Erfahrung beurteilen zu können.
Wann ist eine Bewertung rechtswidrig?
Rechtswidrig können Online-Bewertungen insbesondere in den folgenden Fallgruppen sein.
1. Unwahre Tatsachenbehauptungen
Wer öffentlich behauptet, ein Unternehmen habe betrogen, vereinbarte Leistungen nicht erbracht, Fristen nicht eingehalten oder bewusst mangelhaft gearbeitet, muss sich daran messen lassen, ob diese Aussage zutrifft.
Unwahre Tatsachenbehauptungen werden grundsätzlich nicht von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Das gilt besonders bei schwerwiegenden Vorwürfen, die geeignet sind, das Vertrauen in die geschäftliche Integrität oder fachliche Kompetenz eines Unternehmens zu beeinträchtigen.
Gerade im Bau- und Immobilienbereich können solche Behauptungen erhebliche Wirkung entfalten. Der Vorwurf, ein Handwerksbetrieb habe „schwarz gearbeitet“, ein Bauunternehmen habe „bewusst gepfuscht“ oder ein Architekt habe „keine Genehmigungsplanung erstellt“, enthält einen überprüfbaren Tatsachenkern. Ist dieser unwahr, können Ansprüche auf Löschung und Unterlassung bestehen.
2. Bewertungen ohne tatsächlichen Kundenkontakt
Besonders problematisch sind Bewertungen von Personen, die niemals Kunde, Auftraggeber, Vertragspartner oder sonst unmittelbar von der Leistung des Unternehmens betroffen waren.
Wer durch seine Bewertung den Eindruck erweckt, aus eigener Erfahrung zu berichten, tatsächlich aber keinen geschäftlichen Kontakt mit dem Unternehmen hatte, täuscht andere Nutzer über die Grundlage seiner Bewertung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht grundsätzlich bereits die Rüge des bewerteten Unternehmens, der Bewertung liege kein tatsächlicher Kontakt zugrunde, aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Eine weitergehende Begründung ist regelmäßig nicht erforderlich. Etwas anderes kann gelten, wenn sich die Identität des Bewerters oder der zugrunde liegende Kontakt ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.
Der Plattformbetreiber muss die Beanstandung dann prüfen und den Bewerter grundsätzlich dazu auffordern, den behaupteten Kontakt nachvollziehbar zu belegen. Bleibt eine ausreichende Stellungnahme aus, kann die Plattform zur Entfernung der Bewertung verpflichtet sein. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20 konkretisiert.
3. Beleidigungen, Schmähkritik und Formalbeleidigungen
Nicht jede scharfe oder polemische Formulierung ist unzulässig. Die Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich auch überzogene, ungerechte und emotional formulierte Kritik.
Die rechtliche Grenze kann jedoch überschritten sein, wenn eine Äußerung die Menschenwürde verletzt, eine Formalbeleidigung darstellt oder als Schmähkritik einzuordnen ist. Schmähkritik ist eng zu verstehen. Sie liegt nur vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung mit einer Sache, sondern allein die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht.
Bezeichnungen wie „Betrüger“, „Abzocker“ oder „kriminell“ können abhängig vom konkreten Zusammenhang sowohl einen Tatsachenkern als auch eine ehrverletzende Wertung enthalten. Deshalb ist stets der Gesamtkontext zu prüfen. Die bloße Verwendung eines drastischen Begriffs führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit; sie kann aber insbesondere bei einem unbelegten Straftatvorwurf erhebliche zivil- und strafrechtliche Folgen haben.
4. Verletzung geschützter Unternehmensinteressen
Unternehmen können sich gegen ruf- und geschäftsschädigende Äußerungen insbesondere auf ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen. Daneben kann eine betriebsbezogene Äußerung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
Als Anspruchsgrundlagen kommen je nach Einzelfall insbesondere § 823 Abs. 1 BGB, § 824 BGB und § 826 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Betracht.
§ 824 BGB betrifft unwahre Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Der Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung wird bei der Verletzung absolut geschützter Rechte regelmäßig aus § 1004 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung hergeleitet.
Handelt es sich bei dem Verfasser um einen Mitbewerber, können zusätzlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestehen. In Betracht kommen insbesondere Ansprüche wegen einer Herabsetzung oder Verunglimpfung nach § 4 Nr. 1 UWG sowie wegen geschäftsschädigender Tatsachenbehauptungen nach § 4 Nr. 2 UWG.
Strafrechtliche Relevanz rechtswidriger Bewertungen
Neben zivilrechtlichen Ansprüchen können rechtswidrige Bewertungen auch strafrechtlich relevant sein. In Betracht kommen insbesondere:
- Beleidigung gemäß § 185 StGB,
- üble Nachrede gemäß § 186 StGB,
- Verleumdung gemäß § 187 StGB.
§ 185 StGB erfasst insbesondere ehrverletzende Werturteile und andere Kundgaben der Missachtung oder Nichtachtung. § 186 StGB betrifft ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, die nicht erweislich wahr sind. § 187 StGB setzt voraus, dass der Täter wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet.
Bei den Ehrdelikten ist zu beachten, dass die Strafverfolgung gemäß § 194 StGB grundsätzlich einen Strafantrag voraussetzt. Dieser muss nach § 77b Abs. 1 StGB innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt gemäß § 77b Abs. 2 StGB mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.
Eine Strafanzeige führt allerdings nicht automatisch zur schnellen Löschung der Bewertung. Für die Entfernung und die Verhinderung weiterer gleichartiger Äußerungen ist ein zivilrechtliches Vorgehen gegen den Verfasser oder die Plattform häufig zielführender.
Richtig reagieren: Beweise sichern und Eskalation vermeiden
Wer eine möglicherweise rechtswidrige Bewertung entdeckt, sollte nicht impulsiv reagieren. Eine emotionale öffentliche Antwort kann neue Angriffsflächen schaffen, ungewollt interne Informationen offenlegen und die Auseinandersetzung weiter verschärfen.
Der erste Schritt sollte deshalb die Beweissicherung sein. Dokumentiert werden sollten insbesondere:
- ein vollständiger Screenshot der Bewertung,
- Datum und Uhrzeit der Sicherung,
- die vollständige URL,
- Name und Nutzerprofil des Verfassers,
- die betroffene Plattform,
- die Anzahl der vergebenen Sterne,
- der vollständige Bewertungstext,
- gegebenenfalls Reaktionen anderer Nutzer.
Online-Inhalte können jederzeit verändert oder gelöscht werden. Ohne belastbare Dokumentation lässt sich später möglicherweise nicht mehr beweisen, welche Äußerung ursprünglich veröffentlicht wurde.
Anschließend sollte geprüft werden, ob der Verfasser identifizierbar ist und ob tatsächlich ein geschäftlicher Kontakt bestand. Ist der Verfasser bekannt, kann er unmittelbar zur Löschung und Unterlassung aufgefordert werden. Ist er anonym, steht zunächst regelmäßig das Vorgehen gegenüber der Plattform im Vordergrund.
Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung
Ist der Verfasser bekannt, kann eine anwaltliche Abmahnung der geeignete erste Schritt sein. Darin wird der Verfasser aufgefordert, die rechtswidrige Bewertung zu entfernen, die beanstandete Äußerung künftig zu unterlassen und eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag. Der Erklärende verpflichtet sich, die konkret bezeichnete Äußerung künftig nicht mehr zu verbreiten. Für den Fall eines Verstoßes wird eine Vertragsstrafe versprochen.
Eine bloße Löschung der Bewertung beseitigt die sogenannte Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht. Diese wird bei einer bereits erfolgten Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet und kann im Regelfall erst durch die Abgabe einer ernsthaften und ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
Einstweilige Verfügung bei besonderer Eilbedürftigkeit
Reagiert der Verfasser nicht, verweigert er die Unterlassungserklärung oder besteht besondere Eile, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO in Betracht kommen.
§ 935 ZPO ermöglicht eine einstweilige Verfügung, wenn zu befürchten ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 940 ZPO kann eine einstweilige Verfügung zudem zur Regelung eines einstweiligen Zustands erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint.
Erforderlich sind ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund. Der Verfügungsanspruch folgt aus dem materiellen Unterlassungsanspruch. Der Verfügungsgrund setzt voraus, dass die Sache eilbedürftig ist und dem Betroffenen ein Abwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.
Wer nach Kenntnis der Bewertung längere Zeit untätig bleibt, kann die Annahme der Dringlichkeit gefährden. Welche Zeitspanne noch unschädlich ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Betroffene sollten deshalb frühzeitig handeln.
Vorgehen gegen die Bewertungsplattform
Ist der Verfasser anonym oder nicht erreichbar, richtet sich das Vorgehen häufig gegen den Betreiber der Bewertungsplattform.
Plattformbetreiber haften nicht ohne Weiteres wie eigene Verfasser für sämtliche von Nutzern eingestellten Inhalte. Werden sie jedoch hinreichend konkret auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen, können reaktive Prüfpflichten entstehen.
Die Beanstandung sollte die betroffene Bewertung genau bezeichnen und nachvollziehbar erläutern, aus welchen Gründen sie rechtswidrig sein soll. Bei der Rüge eines fehlenden Kundenkontakts gelten allerdings die vom Bundesgerichtshof entwickelten Erleichterungen: Grundsätzlich genügt die Erklärung des bewerteten Unternehmens, dass der Bewertung kein tatsächlicher Kontakt zugrunde liege.
Ergänzend sieht Art. 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 – Digital Services Act Melde- und Abhilfeverfahren für möglicherweise rechtswidrige Inhalte vor. Anbieter von Hostingdiensten müssen leicht zugängliche elektronische Verfahren bereitstellen, über die hinreichend genaue und angemessen begründete Meldungen über rechtswidrige Inhalte eingereicht werden können. Über solche Meldungen müssen die Anbieter zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv entscheiden.
Der vollständige Text der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste ist über das amtliche Rechtsportal EUR-Lex abrufbar.
Wer trägt die Kosten?
Wer eine rechtswidrige Bewertung veröffentlicht, setzt sich einem erheblichen Kostenrisiko aus. Bei einer berechtigten Abmahnung können die erforderlichen Rechtsanwaltskosten unter bestimmten Voraussetzungen als Schadensersatz verlangt werden.
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, trägt nach § 91 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die unterliegende Partei die notwendigen Kosten des Rechtsstreits. Die konkrete Kostenverteilung hängt jedoch vom Ausgang des Verfahrens und einem möglichen Teilunterliegen ab.
Der Verfasser einer unwahren, beleidigenden oder anderweitig rechtswidrigen Bewertung muss daher nicht nur mit der Löschung und einem gerichtlichen Unterlassungsverbot rechnen. Hinzukommen können Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Vertragsstrafen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche.
Fazit: Kritik ist erlaubt – Rechtsverletzungen nicht
Online-Bewertungen sind ein wichtiges Instrument für Transparenz und Vergleichbarkeit. Wahre Tatsachenbehauptungen und zulässige Werturteile sind grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und müssen regelmäßig hingenommen werden. Anders ist es bei unwahren Tatsachenbehauptungen, unbelegten Straftatvorwürfen, Beleidigungen, Schmähkritik oder Bewertungen, denen kein tatsächlicher geschäftlicher Kontakt zugrunde liegt.
Betroffene Unternehmen sollten nicht vorschnell öffentlich reagieren. Zunächst sollten sie die Bewertung beweissicher dokumentieren und rechtlich prüfen lassen. Je nach Einzelfall kommen eine Meldung an die Plattform, eine Abmahnung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine einstweilige Verfügung, eine Unterlassungsklage und gegebenenfalls strafrechtliche Schritte in Betracht.
Gerade für Handwerksbetriebe, Bauunternehmen, Architekten, Ingenieure, Projektentwickler und andere Dienstleister kann ein konsequentes und schnelles Vorgehen entscheidend sein, um den eigenen Ruf zu schützen. Berechtigte Kritik bleibt geschützt. Rechtswidrige Angriffe müssen dagegen nicht geduldet werden.
Rechtswidrige Bewertung erhalten? Wir unterstützen Sie
Eine negative Online-Bewertung kann den Ruf eines Unternehmens erheblich beeinträchtigen und sich unmittelbar auf die Gewinnung neuer Kunden und Aufträge auswirken. Gerade für Handwerksbetriebe, Bauunternehmen, Architekten, Ingenieure, Projektentwickler und andere Dienstleister ist es deshalb wichtig, auf rechtswidrige Bewertungen schnell und rechtssicher zu reagieren.
Haben Sie eine Bewertung erhalten, die unwahre Tatsachenbehauptungen, beleidigende Äußerungen oder unbelegte Vorwürfe enthält? Oder vermuten Sie, dass die Bewertung von einer Person stammt, die niemals Kunde oder Vertragspartner Ihres Unternehmens war?
Wir prüfen die betreffende Bewertung, sichern die erforderlichen Nachweise und beurteilen, ob Ansprüche auf Löschung und Unterlassung bestehen. Je nach Einzelfall übernehmen wir die Beanstandung gegenüber der Bewertungsplattform, mahnen den Verfasser ab und setzen Ihre Ansprüche erforderlichenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung oder eines gerichtlichen Verfahrens durch.
Sprechen Sie uns frühzeitig an. Gemeinsam entwickeln wir eine rechtlich und wirtschaftlich sinnvolle Strategie, um den Ruf Ihres Unternehmens wirksam zu schützen.
Sprechen Sie uns gern an:
03621 42 90 30
Autor: Johannes Bieback | Rechtsanwalt | alpha Rechtsanwälte Fachanwälte PartG mbB

