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Verjährung beim Bußgeldbescheid seit Juli 2026: Aus drei Monaten werden sechs

Drei Monate ruhig verhalten, dann werde die Sache schon verjährt sein. Diese Hoffnung war im Verkehrsrecht schon immer riskanter, als manche Internetforen vermuten ließen. Seit dem 1. Juli 2026 ist sie bei vielen Verkehrsordnungswidrigkeiten endgültig keine belastbare Verteidigungsstrategie mehr. Wer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, eines Abstandsverstoßes, eines Rotlichtverstoßes oder einer unerlaubten Handynutzung am Steuer kontrolliert wurde, ... Weiterlesen

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Drei Monate ruhig verhalten, dann werde die Sache schon verjährt sein. Diese Hoffnung war im Verkehrsrecht schon immer riskanter, als manche Internetforen vermuten ließen. Seit dem 1. Juli 2026 ist sie bei vielen Verkehrsordnungswidrigkeiten endgültig keine belastbare Verteidigungsstrategie mehr.

Wer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, eines Abstandsverstoßes, eines Rotlichtverstoßes oder einer unerlaubten Handynutzung am Steuer kontrolliert wurde, konnte bislang auf eine vergleichsweise kurze Ausgangsfrist hoffen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt jedoch eine entscheidende Änderung: Die Verjährung beim Bußgeldbescheid seit Juli 2026 beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG grundsätzlich bereits von Beginn an sechs Monate.

Juristisch genau geht es dabei nicht um die „Verjährung des Bußgeldbescheids“. Verjähren kann vielmehr die Verfolgung der zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeit. Ist Verfolgungsverjährung eingetreten, sind nach § 31 Abs. 1 OWiG sowohl die weitere Ahndung als auch die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur: Wann war der Verkehrsverstoß? Entscheidend ist vielmehr: Welche Verjährungsfrist gilt und wurde sie zwischenzeitlich wirksam unterbrochen oder zum Ruhen gebracht?

Was hat sich bei der Verjährung seit dem 1. Juli 2026 geändert?

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG neu gefasst. Danach beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG sechs Monate.

Nach der früheren Fassung galt grundsätzlich folgende Abstufung:

  • drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden war;
  • sechs Monate nach Erlass des Bußgeldbescheids oder Erhebung der öffentlichen Klage.

Diese Abstufung ist entfallen. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Ausgangsfrist bei den erfassten Ordnungswidrigkeiten von Anfang an sechs Monate.

Das Änderungsgesetz wurde am 12. Mai 2026 verkündet und ist im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 142 veröffentlicht. Nach der Begründung des Verkehrsausschusses soll die Verlängerung dem gestiegenen Ermittlungsaufwand der Behörden Rechnung tragen und eine effektivere Ahndung von Verkehrsverstößen ermöglichen (BT-Drs. 21/4979, S. 14).

In der Praxis bedeutet das: Die Bußgeldbehörde verfügt bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids über doppelt so viel Zeit wie nach der früheren Regelung.

Für welche Verkehrsverstöße gilt die Sechsmonatsfrist?

Die neue Frist gilt für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG. Die Vorschrift erfasst vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen, die auf den dort genannten Ermächtigungsgrundlagen beruhen.

Hierzu zählen insbesondere viele Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung. § 49 StVO erklärt zahlreiche Zuwiderhandlungen gegen die StVO zu Ordnungswidrigkeiten. Dazu gehören beispielsweise Verstöße gegen Vorschriften über:

  • die zulässige Höchstgeschwindigkeit,
  • den erforderlichen Sicherheitsabstand,
  • das Überholen,
  • die Vorfahrt,
  • Lichtzeichenanlagen,
  • das Halten und Parken,
  • die Bildung einer Rettungsgasse,
  • die Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt,
  • das Anlegen von Sicherheitsgurten,
  • das Tragen von Schutzhelmen.

Die sechsmonatige Ausgangsfrist betrifft damit einen erheblichen Teil der alltäglichen Bußgeldverfahren.

Nicht jede Verkehrsordnungswidrigkeit unterliegt jedoch dieser Frist. Für Verstöße nach § 24a StVG, insbesondere das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, ergibt sich die Verjährung nicht aus § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG. Maßgeblich können hier insbesondere die allgemeinen Fristen des § 31 Abs. 2 OWiG sein.

Auch innerhalb des § 26 Abs. 3 StVG bestehen Sonderregelungen. Bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen technische Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile beträgt die Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 Satz 2 StVG zwei Jahre. Für bestimmte Verstöße nach § 24 Abs. 2 StVG sieht § 26 Abs. 3 Satz 3 StVG sogar eine fünfjährige Frist vor.

Wir meinen: Die pauschale Aussage „Verkehrsverstöße verjähren jetzt nach sechs Monaten“ ist deshalb zu ungenau. Zuerst muss festgestellt werden, auf welchen konkreten Tatbestand die Behörde den Vorwurf stützt.

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG beginnt die Verjährung grundsätzlich, sobald die ordnungswidrige Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Bei einer punktuellen Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß oder einer Abstandsunterschreitung ist regelmäßig der Tattag maßgeblich. Die Fristberechnung darf jedoch nicht beim Vergleich von Tatdatum und Bescheiddatum stehen bleiben.

Eine vollständige Prüfung muss insbesondere klären:

  1. Welche Verjährungsfrist gilt für den konkreten Tatbestand?
  2. Wann war die Handlung beendet?
  3. Gegen welche Person richtete sich das Verfahren?
  4. Welche Unterbrechungshandlungen wurden angeordnet?
  5. Wann wurden diese Maßnahmen tatsächlich vorgenommen?
  6. Wann wurde der Bußgeldbescheid erlassen und zugestellt?
  7. Gab es Zeiträume, in denen die Verjährung ruhte?

Gerade die behördeninterne Aktenlage ist häufig entscheidend. Der Anhörungsbogen oder der Bußgeldbescheid allein enthält regelmäßig nicht sämtliche Informationen, die für eine belastbare Verjährungsprüfung benötigt werden.

Wie wird die Verjährung beim Bußgeldbescheid untebrrochen?

Im allgemeinen Sprachgebrauch heißt es häufig, die Verjährung werde „gehemmt“. Das Ordnungswidrigkeitenrecht unterscheidet jedoch zwischen der Unterbrechung und dem Ruhen der Verjährung.

Die praktisch wichtigsten Unterbrechungstatbestände enthält § 33 Abs. 1 OWiG. Danach kann die Verjährung unter anderem unterbrochen werden durch:

  • die erste Vernehmung des Betroffenen,
  • die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde,
  • die Anordnung einer solchen Vernehmung oder Bekanntgabe,
  • die Beauftragung eines Sachverständigen,
  • eine richterliche Vernehmung,
  • eine Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung,
  • die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen,
  • den Erlass des Bußgeldbescheids unter den gesetzlichen Zustellungsvoraussetzungen,
  • den Eingang der Akten beim Amtsgericht,
  • die Anberaumung einer Hauptverhandlung.

Nach jeder wirksamen Unterbrechung beginnt die einschlägige Verjährungsfrist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG erneut.

Wichtig ist außerdem der Personenbezug: Nach § 33 Abs. 4 OWiG wirkt eine Unterbrechung grundsätzlich nur gegenüber der Person, auf die sich die jeweilige Handlung bezieht. Eine Maßnahme gegen den Fahrzeughalter unterbricht daher nicht ohne Weiteres die Verjährung gegenüber einem anderen Fahrer.

Ob eine Unterbrechung wirksam ist, hängt häufig von der konkreten Aktenlage ab. Relevant sind insbesondere die Formulierung, Datierung, Adressierung und tatsächliche Dokumentation der Maßnahme.

Muss der Bußgeldbescheid innerhalb von sechs Monaten zugestellt werden?

Nicht zwingend. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG unterbricht bereits der Erlass des Bußgeldbescheids die Verjährung, wenn der Bescheid innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird.

Wird der Bußgeldbescheid später als zwei Wochen nach seinem Erlass zugestellt, tritt die Unterbrechungswirkung grundsätzlich erst mit der Zustellung ein. Dann ist zu prüfen, ob die Verjährung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

Genau hier können sich Verteidigungsansätze ergeben. Das auf dem Bußgeldbescheid angegebene Erlassdatum genügt für sich genommen nicht. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Abläufe, insbesondere:

  • das dokumentierte Erlassdatum,
  • die Übergabe an den Zustelldienst,
  • der Zustellungszeitpunkt,
  • mögliche Zustellungsmängel,
  • eine vorherige wirksame Unterbrechung.

Auch eine Zustellung an eine frühere Anschrift oder an eine nicht empfangsberechtigte Person kann eine genauere rechtliche Prüfung erforderlich machen.

Kann die Verjährung unbegrenzt oft neu beginnen?

§ 33 OWiG ermöglicht mehrere Unterbrechungen. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Bußgeldverfahren ohne zeitliche Grenze durch immer neue Unterbrechungshandlungen verlängert werden kann.

Nach § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG ist die Verfolgung grundsätzlich spätestens verjährt, wenn seit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre, verstrichen ist. Zeiten, in denen die Verjährung nach § 32 OWiG ruht, werden dabei nicht eingerechnet.

Bei einer gesetzlichen Ausgangsfrist von sechs Monaten führt die Verdoppelung rechnerisch zwar zu einem Jahr. Wegen der gesetzlichen Mindestgrenze beträgt die absolute Grenze jedoch grundsätzlich zwei Jahre. Diese Höchstgrenze darf daher nicht mit der normalen sechsmonatigen Frist verwechselt werden.

Daneben kann die Verjährung nach § 32 OWiG ruhen. Während des Ruhens läuft die Frist nicht weiter. Dies betrifft beispielsweise die Zeit nach einem erstinstanzlichen Urteil oder einem Beschluss nach § 72 OWiG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Was gilt für Verkehrsverstöße vor dem 01. Juli 2026?

Bei Taten, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begangen wurden, darf die neue Sechsmonatsfrist nicht schematisch zugrunde gelegt werden. Für solche Altfälle sind der Tatzeitpunkt, die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage und die Regeln des § 4 OWiG zu berücksichtigen.

Nach § 4 Abs. 2 OWiG bestimmt sich die Geldbuße grundsätzlich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt. Wird die Bußgeldvorschrift vor der Entscheidung geändert, ist nach § 4 Abs. 3 OWiG grundsätzlich das mildeste Gesetz anzuwenden.

Die Übergangsfrage kann deshalb insbesondere bei Verkehrsverstößen aus dem Frühjahr 2026 entscheidend sein. Ob bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, muss in diesen Fällen anhand der früheren Rechtslage und sämtlicher Unterbrechungshandlungen gesondert geprüft werden.

Warum Akteneinsicht wichtiger ist als der Blick auf den Kalender

Seit dem 1. Juli 2026 ist das bloße Abwarten auf den Ablauf von drei Monaten bei den erfassten Verkehrsordnungswidrigkeiten keine tragfähige Strategie mehr. Die Behörde verfügt schon vor Erlass des Bußgeldbescheids über eine Ausgangsfrist von sechs Monaten. Durch wirksame Unterbrechungsmaßnahmen kann diese Frist mehrfach neu beginnen.

Trotzdem bleibt die Verjährung ein wichtiger Verteidigungsansatz. Fehler kommen beispielsweise in Betracht, wenn:

  • sich eine Maßnahme nicht hinreichend gegen den späteren Betroffenen richtet,
  • eine Unterbrechung nur behauptet, aber nicht ordnungsgemäß dokumentiert wurde,
  • die behördliche Anordnung erst nach Fristablauf erfolgte,
  • der Bußgeldbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erlass zugestellt wurde,
  • die Zustellung unwirksam war,
  • die Behörde eine unzutreffende Verjährungsfrist zugrunde gelegt hat,
  • bei einem Altfall die neue Frist rückwirkend angewendet wurde.

Für eine verlässliche Beurteilung reicht der Bußgeldbescheid regelmäßig nicht aus. Erst die Akteneinsicht zeigt, welche Maßnahmen wann angeordnet wurden und gegen wen sie sich richteten.

Einspruchsfrist nicht mit Verjährungsfrist verwechseln

Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte keinesfalls auf einen vermeintlich bevorstehenden Verjährungseintritt warten. Der Einspruch muss nach § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheids eingelegt werden.

Diese Einspruchsfrist gilt unabhängig davon, ob der Betroffene den Vorwurf für falsch oder bereits für verjährt hält. Wird die Frist versäumt, erwächst der Bußgeldbescheid grundsätzlich in Rechtskraft. Eine spätere Korrektur ist dann nur noch unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Entscheidend ist deshalb: Zuerst muss die Einspruchsfrist gesichert werden. Anschließend kann nach Akteneinsicht geprüft werden, ob die Tat nachweisbar ist, Messfehler vorliegen oder Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Fazit: Sechs Monate sind mehr Zeit für die Behörde – aber kein Freibrief

Die Verjährung beim Bußgeldbescheid seit Juli 2026 hat sich für zahlreiche Verkehrsordnungswidrigkeiten grundlegend verändert. Bei Verstößen nach § 24 Abs. 1 StVG gilt nun grundsätzlich bereits von Beginn an eine sechsmonatige Verfolgungsverjährung.

Das stärkt die Verfolgungsmöglichkeiten der Bußgeldbehörden erheblich. Eine erfolgreiche Verjährungseinrede ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. Unterbrechungshandlungen müssen rechtzeitig, wirksam und personenbezogen vorgenommen worden sein. Auch Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheids können entscheidend sein.

Wir meinen: Wer nur die Daten auf dem Anhörungsbogen und dem Bußgeldbescheid vergleicht, sieht regelmäßig nur einen Teil des Verfahrens. Gerade bei drohenden Punkten, einem Fahrverbot oder einer erheblichen Geldbuße sollte die Bußgeldakte frühzeitig anwaltlich geprüft werden.

Bußgeldbescheid und Verjährung prüfen lassen

Sie haben einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten? Wir prüfen die Einhaltung der Einspruchs- und Verjährungsfristen, nehmen Akteneinsicht und bewerten mögliche Verteidigungsansätze.

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Autor: Johannes Bieback | Rechtsanwalt | alpha Rechtsanwälte Fachanwälte PartG mbB

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