Architektenhonorar bei Insolvenz des Bauherrn oder Auftraggebers
Der Moment, den viele Architekten kennen:
Die Planung ist abgeschlossen.
Leistungsphasen sind erbracht.
Rechnung ist gestellt.
Und dann passiert – nichts.
Keine Zahlung. Die Rechnungen bleiben offen. Der Auftraggeber reagiert nicht mehr. Stattdessen hören Sie Sätze wie:
„Wir sind gerade in Gesprächen mit der Bank.“
„Aktuell prüfen wir die Insolvenz.“
„Bitte haben Sie noch etwas Geduld.“
Als Architektin oder Architekt trifft Sie diese Situation besonders hart. Denn Ihr Produkt ist geistige Leistung, nicht greifbar, nicht rückholbar. Sie können keine Arbeiten einstellen, kein Material sichern, keine Baustelle schließen. Ihr Honoraranspruch existiert – aber er droht zu verpuffen, wenn der Auftraggeber insolvent wird.
Die gute Nachricht:
Ihr Honorar ist nicht automatisch verloren.
Und Sie sind nicht auf die Rolle des passiven Insolvenzgläubigers beschränkt.
Architektenhonorar und Insolvenz: Die typische Zwickmühle
In unserer Praxis erleben wir ein Muster:
- Architekten arbeiten für Bauträger, Projektentwickler oder Investoren
- Leistungen werden ordnungsgemäß erbracht, häufig bis LPH 8 oder 9
- Abschlagszahlungen verzögern sich, Schlussrechnungen bleiben offen
- Kurz darauf folgt die Insolvenz des Auftraggebers
Das Problem:
Im Insolvenzverfahren stehen Sie regelmäßig hinten. Die Quote ist gering, oft einstellig. Ihr HOAI-Honorar – rechtlich unstreitig – wird wirtschaftlich wertlos.
Doch genau hier setzen alpha Rechtsanwälte ein oft übersehenes, aber hochwirksames Instrument an. Der rechtliche Hebel: Persönliche Haftung statt Insolvenzquote
Der entscheidende Perspektivwechsel lautet: Nicht das insolvente Unternehmen ist Ihr Hauptproblem – sondern dessen Geschäftsführung. Das deutsche Baurecht kennt ein Gesetz, das gezielt Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen schützen soll:
das Gesetz zur Sicherung der Bauforderungen (BauFordSiG).
Dieses Gesetz ist alt, aber alles andere als stumpf. Es wurde gerade für Konstellationen geschaffen, in denen Baugeld fließt, Planer und Ausführende aber nicht bezahlt werden.
Was ist „Baugeld“ – und warum ist das für Architekten entscheidend?
Nach § 1 BauFordSiG ist der Auftraggeber verpflichtet, von Dritten erhaltenes Geld, das der Errichtung eines Bauwerks dient, vorrangig zur Bezahlung der am Bau Beteiligten zu verwenden. Oder mit den Worten der Rechtsprechung:
„Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind Baugeld auch solche Beträge, die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.“
„Als ‚Bau‘ im Sinne des § 1 BauFordSiG sind nicht nur Gebäude zu verstehen, vielmehr ist der Begriff gleichbedeutend mit dem Begriff des Bauwerks. (BGH, Beschluss vom 24.01.2013 – VII ZR 47/11)
Für Sie als Architekt bedeutet das: Baugeld sind insbesondere
- Kaufpreise von Erwerbern bei Bauträgerprojekten
- Finanzierungsdarlehen von Banken
- Zwischenfinanzierungen, Investorengelder
Und entscheidend:
Architektenhonorare gehören zu den vom BauFordSiG geschützten Forderungen.
Der Auftraggeber darf dieses Geld nicht für andere Zwecke als der Errichtung des Baues verwenden, solange Ihr Honorar oder Werklohnforderungen der am Bau Beteiligten offen ist. Interne Betriebskosten, Steuern, Krankenkassenbeiträge, Provisionen für den Vetrieb etc. dürfen vom sogenannten Baugeld nicht bezahlt werden.
Zweckwidrige Verwendung von Baugeld ist strafbar
Verstößt der Auftraggeber gegen diese Pflicht, begeht er eine Straftat nach § 2 BauFordSiG. Juristisch relevant dabei ist:
Das BauFordSiG ist ein Schutzgesetz. Die Folge für Sie als Architekt:
- Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer oder Vorstand persönlich
- Rechtsgrundlage: § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem BauFordSiG
Ihr Anspruch richtet sich damit nicht mehr nur gegen die insolvente Gesellschaft, sondern gegen das Privatvermögen der handelnden Personen. Und genau an dieser Stelle steigt die Motivation des haftenden Geschäftsführers der Auftraggeberseite / des Bauherren massiv, doch noch ganz oder teilweise das Architektenhonorar zu zahlen.
Die Beweislast der Baugeldverwendung liegt nicht beim Architekten – sondern beim Baugeldempfänger
Ein weiterer zentraler Vorteil für Architekten:
Sie müssen nicht vollständig beweisen, wie und wohin das Geld geflossen ist. Es genügt, plausibel darzulegen, dass Baugeld vorhanden war und an Ihren Auftraggeber geflossen ist. Ab diesem Moment dreht sich die Beweislast. Das Oberlandesgericht Jena stellt klar:
„Der Auftraggeber hat … bis auf den letzten Cent anhand geeigneter Belege nachzuweisen, dass er empfangenes Baugeld zweckentsprechend verwendet hat. Pauschale Behauptungen genügen nicht.“
(Urteil vom 18.04.2012 – 7 U 762/11)
Für Geschäftsführer des Auftraggebers ist diese Situation hochriskant – für Architekten ein erheblicher rechtlicher Hebel.
Grundschuld und Hypothek als Schlüssel zum Nachweis von Baugeld
Wie finden wir für Sie heraus, ob Baugeld geflossen ist?
Hier hilft die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof. Bereits 1986 stellte der Bundesgerichtshof klar:
„Sämtliche kurz vor oder während der Bauzeit eingetragenen Grundschulden sichern Geldleistungen zur Bestreitung der Baukosten und sind damit Baugeld.“
(BGH, Urteil vom 09.12.1986 – VI ZR 287/85)
Das ist für Architekten von zentraler Bedeutung, denn:
- Bauträgerprojekte sind nahezu immer fremdfinanziert
- Grundschulden werden regelmäßig während der Bauphase bestellt
Diese Grundschulden begründen die Vermutung, dass Baugeld geflossen ist.
Einsicht ins Grundbuch – Ihr unterschätztes Recht
Nach § 12 Grundbuchordnung (GBO) haben Sie als Architekt bei berechtigtem Interesse Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch, einschließlich Abteilung III (Grundschulden und Hypotheken).
Unsere Erfahrung aus diesen Verfahren:
- Grundbuchämter erkennen das Interesse von Architekten regelmäßig an
- offene Honorarforderungen begründen ein berechtigtes Interesse
- die Einsicht liefert objektive Nachweise über Finanzierungsvolumina
Damit entsteht häufig erstmals ernsthafter Haftungsdruck auf die Geschäftsführung..
Nutzen Sie als Architekten diese Möglichkeit
In der Beratung hören wir häufig:
- „Ich dachte, das gilt nur für Handwerker.“
- „Wir wollen keinen Streit mit dem Bauträger.“
- „Das ist mir zu heikel.“
- …
Diese Zurückhaltung ist menschlich – rechtlich jedoch unbegründet. Architekten sind ausdrücklich vom Schutz des BauFordSiG erfasst.
Die persönliche Haftung entsteht nicht durch Eskalation, sondern durch die gesetzeswidrige Mittelverwendung Ihres Auftraggebers.
Fazit: Hoffnungsvoll, aber entschlossen handeln
Wenn Ihr Auftraggeber insolvent ist oder kurz davorsteht, ist Ihr Honorar nicht automatisch verloren. Das BauFordSiG eröffnet Architektinnen und Architekten die Möglichkeit,
- aus der reinen Insolvenzlogik auszubrechen
- persönlichen Haftungsdruck aufzubauen
- berechtigte Honorarforderungen tatsächlich durchzusetzen
Entscheidend ist ein frühes, strukturiertes und rechtlich fundiertes Vorgehen.
Ihre Chance, Ihr Architektenhonorar tatsächlich zu realisieren
alpha Rechtsanwälte verfügen über nachweisliche Erfahrung und spezialisiertes Know-how in der Durchsetzung von Architektenhonoraren nach dem BauFordSiG. Wir wissen aus der Praxis, wo anzusetzen ist, wenn Bauherren oder Bauträger insolvent sind, Zahlungen ausbleiben und klassische Wege ins Leere laufen. Unser Ansatz ist konsequent ergebnisorientiert: Wir prüfen gezielt, ob Baugeld geflossen ist, identifizieren persönliche Haftungsrisiken der Geschäftsführung und setzen diese strukturiert, rechtssicher und mit klarem Verhandlungsdruck durch. Für unsere Mandantinnen und Mandanten bedeutet das nicht selten den entscheidenden Unterschied zwischen einer wertlosen Insolvenzforderung und der tatsächlichen Zahlung eines erheblichen Teils des Architektenhonorars. Wenn Sie Klarheit darüber benötigen, ob und wie Ihr Honorar noch durchsetzbar ist, bieten wir Ihnen eine fokussierte rechtliche Ersteinschätzung – sachlich, realistisch und mit klarer Handlungsempfehlung.
Sprechen Sie uns an:
03621429030
info@alpha-recht.de
Wir beraten Architektinnen und Architekten bundesweit bei
- Insolvenz des Bauherrn oder Bauträgers
- offenen HOAI-Honoraren
- persönlicher Haftung von Geschäftsführern und Vorständen
- Durchsetzung von Honoraren außerhalb des Insolvenzverfahrens
Autor:
Martin Straube
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
alpha Rechtsanwälte Fachanwälte PartG mbB

