Bei einem Baumangel richtet sich der Blick häufig zuerst auf den ausführenden Bauunternehmer. Hat dieser seine Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt, haftet er grundsätzlich für den Mangel.
War in das Bauvorhaben jedoch ein Architekt eingebunden, kommt jedoch zusätzlich eine Architektenhaftung in Betracht. Dabei gibt es zwei typische Konstellationen: Der Unternehmer führt eine Leistung mangelhaft aus und der Architekt erkennt den Fehler bei der Bauüberwachung nicht. Oder der Architekt plant fehlerhaft und der Unternehmer setzt diese Planung um, obwohl er den Fehler hätte erkennen und Bedenken anmelden müssen.
In beiden Fällen tragen Architekt und Bauunternehmen Verantwortung für denselben Baumangel. Für die Haftung macht es aber einen Unterschied, ob dem Architekten ein Planungsfehler oder ein Überwachungsfehler vorzuwerfen ist.
Dabei ist die Haftung gegenüber dem Bauherrn nur die eine Seite. Davon zu unterscheiden ist, wie sich die Verantwortung für den entstandenen Schaden zwischen Architekt und Unternehmer verteilt. Es geht also zum einen um das Außenverhältnis zum Bauherrn und zum anderen um den anschließenden Innenausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmen.
Gesamtschuldnerische Haftung des Architekten und des Bauunternehmers
Grundsätzlich gilt: Verursachen der Architekt und der Bauunternehmer durch unterschiedliche Pflichtverletzungen denselben Baumangel, haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner.
Vereinfacht bedeutet das: Mehrere Beteiligte – hier Bauunternehmer und Architekt – stehen für denselben Schaden ein. Soweit eine Gesamtschuld besteht, kann der Bauherr gegen jeden einzelnen Gesamtschuldner den vollen Anspruch durchsetzen. Er muss den Schaden also nicht selbst zwischen den Verursachern aufteilen. Selbstverständlich kann er den Schaden aber insgesamt nur einmal ersetzt verlangen.
Für die Frage, ob eine Gesamtschuldnerschaft in vollem Umfang besteht, kommt es darauf an, welchen Fehler der Architekt begangen hat. Zu unterscheiden ist zwischen einem Planungsfehler und einem Überwachungsfehler.
Überwachungsfehler des Architekten und Ausführungsfehler des Bauunternehmers
Der Architekt haftet, wenn der Bauunternehmer mangelhaft arbeitet und der Architekt den Ausführungsfehler nicht erkennt, obwohl er den Fehler bei ordnungsgemäßer Überwachung hätte erkennen müssen. In diesem Fall haben beide Beteiligten ihre Pflichten gegenüber dem Bauherren verletzt: Der ausführende Bauunternehmer hat mangelhaft gebaut. Der Architekt hat die Ausführung nicht ordnungsgemäß überwacht.
Kann sich nun der Bauunternehmer auf den Überwachungsfehler des Architekten berufen, um die eigene Haftung zu reduzieren?
Nein.
Der Bauunternehmer schuldet eine fachgerechte Ausführung seiner Arbeiten. Er kann dem Anspruch des Bauherren nicht entgegenhalten, dass dieser – ob persönlich oder durch einen Architekten – ihn besser hätte überwachen müssen. Der Bauherr muss den Unternehmer nicht kontrollieren, damit dieser seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Der Bauunternehmer soll auch nicht dadurch bessergestellt sein, dass ein Architekt mit der Bauüberwachung beauftragt wurde.
Umgekehrt kann sich aber auch der Architekt dem Bauherren gegenüber nicht darauf berufen, dass der Unternehmer einen Ausführungsfehler begangen hat. Gerade darin, diesen zu überwachen, liegt ja seine vertragliche Pflicht.
Muss der Bauherr zuerst den Bauunternehmer in Anspruch nehmen?
Für Architektenverträge, auf die das seit dem 1. Januar 2018 geltende Architektenvertragsrecht Anwendung findet, enthält § 650t BGB eine wichtige Besonderheit.
Verlangt der Bauherr vom Architekten Schadensersatz wegen eines Überwachungsfehlers, der zu einem Mangel am Bauwerk geführt hat, kann der Architekt die Leistung unter den Voraussetzungen des § 650t BGB verweigern, wenn auch der ausführende Unternehmer für den Mangel haftet und der Bauherr diesem noch keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Der Architekt haftet deshalb nicht nur subsidiär. Das bedeutet, der Bauherr muss nicht zunächst versuchen, seinen Anspruch gegen den ausführenden Bauunternehmer durchzusetzen. § 650t BGB beseitigt seine Haftung auch nicht. Die Vorschrift gibt dem Architekten nur ein Leistungsverweigerungsrecht, bis der Bauherr dem ausführenden Bauunternehmen eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Erst wenn die Nacherfüllung trotz angemessener Frist ausbleibt oder scheitert, kann der Bauherr wegen des Überwachungsfehlers auf den Architekten zurückgreifen.
Und wie ist die Rechtslage bei einem Planungsfehler des Architekten?
Anders sieht die Haftungsverteilung aus, wenn der Mangel bereits auf einer fehlerhaften Planung des Architekten beruht.
Auch hier können Fehler sowohl auf der Seite des Architekten als auch von Seiten des ausführenden Unternehmens zusammenspielen. Plant der Architekt mangelhaft und kann der Unternehmer dies aufgrund seiner Fachkenntnisse erkennen, muss er dies anzeigen. Setzt er die Planung ohne Bedenken um oder ohne Bedenken anzumelden, haftet auch er.
Wiederum haben beide einen Fehler begangen. Der Architekt hat mangelhaft geplant. Der Unternehmer hat eine erkennbar fehlerhafte Planung umgesetzt. Im Außenverhältnis, also gegenüber dem Bauherren stellt sich die Situation hier aber anders dar als bei dem Überwachungsfehler.
Der Bauunternehmer kann gegenüber dem Bauherren einen Planungsfehler des Architekten entgegenhalten.
Stellt der Bauherr dem ausführenden Unternehmen eine Planung für die Ausführung des Werkes zur Verfügung, muss diese grundsätzlich auch für die Herstellung geeignet sein. Die Bereitstellung einer ordnungsgemäßen Planung stellt eine Obliegenheit des Bauherren gegenüber dem Bauunternehmen dar.
Eine Obliegenheit ist keine Leistungspflicht, die der Unternehmer selbstständig vom Bauherrn einklagen könnte. Sie beschreibt vielmehr ein Verhalten, das der Bauherr im eigenen Interesse beachten muss. Verletzt er diese Obliegenheit und trägt dies zur Entstehung des Mangels bei, muss er sich diesen eigenen Verursachungsbeitrag bei seinen Ansprüchen gegen den Unternehmer entgegenhalten lassen.
Beauftragt der Bauherr einen Architekten mit der Planung, erstellt er die Planungsgrundlage nicht selbst. Der Architekt wird insoweit jedoch als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn tätig. Vereinfacht gesagt ist ein Erfüllungsgehilfe eine Person, die der Bauherr einschaltet, um eine ihm gegenüber seinem Vertragspartner obliegende Aufgabe zu erfüllen. Fehler dieser Person muss sich der Bauherr unter den Voraussetzungen der §§ 254, 278 BGB wie eigenes Verhalten zurechnen lassen.
Wie wirkt sich das auf die Haftung von Architekt und Bauunternehmer aus?
Soweit der Planungsfehler zur Entstehung des Mangels beigetragen hat, reduziert sich der Anspruch des Bauherrn gegen den Unternehmer um diesen Mitverursachungsanteil. Der Unternehmer haftet dem Bauherrn nur für den verbleibenden Anteil.
Der Architekt kann sich gegenüber dem Bauherrn dagegen grundsätzlich nicht in gleicher Weise auf den Fehler des Unternehmers berufen. Deshalb kann der Bauherr wegen des auf den Planungsfehler entfallenden Anteils grundsätzlich nur den Architekten in Anspruch nehmen.
Soweit daneben auch der Unternehmer für den Schaden verantwortlich ist und sich die Haftungsbereiche überschneiden, haften Architekt und Unternehmer dem Bauherrn gesamtschuldnerisch. In diesem Umfang kann sich der Bauherr grundsätzlich an beide halten und von jedem die Leistung verlangen – insgesamt selbstverständlich nur einmal.
Es entsteht damit eine teilweise Gesamtschuld: Für den Anteil, um den die Haftung des Unternehmers wegen des dem Bauherrn zurechenbaren Planungsfehlers gekürzt ist, haftet grundsätzlich allein der Architekt. Nur hinsichtlich des darüber hinausgehenden, auch vom Unternehmer zu verantwortenden Schadens überschneiden sich die Haftungen von Architekt und Unternehmer.
Gerade hierin liegt der entscheidende Unterschied zum Überwachungsfehler: Eine ordnungsgemäße Planung gehört zu den Obliegenheiten des Bauherrn gegenüber dem ausführenden Unternehmen. Die ordnungsgemäße Überwachung der Arbeiten des Unternehmers dagegen nicht. Deshalb kann ein Planungsfehler des Architekten die Haftung des Unternehmers bereits im Außenverhältnis reduzieren, während eine mangelhafte Bauüberwachung den Unternehmer grundsätzlich nicht entlastet.
Gesamtschuldnerausgleich: Wer trägt den Schaden am Ende?
Damit ist die Haftung des ausführenden Unternehmers und die Architektenhaftung gegenüber dem Bauherren geklärt. Es steht allerdings noch nicht fest, wer den Schaden letztendlich wirtschaftlich trägt. Das hängt nicht davon ab, wen der Bauherr nun tatsächlich in Anspruch nimmt.
Derjenige Gesamtschuldner, der zunächst durch den Bauherren in Anspruch genommen wurde, kann von dem anderen im Innenverhältnis einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB verlangen. Im Verhältnis zwischen dem gesamtschuldnerisch haftendenden Architekten und dem Bauunternehmer wird also eine Haftungsquote gebildet.
Eine feste Haftungsquote gibt es dabei nicht. Entscheidend für die Haftungsquote im Innenverhältnis sind die jeweiligen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge.
Haftet der Architekt etwa wegen eines Überwachungsfehlers, trägt in der Regel das Bauunternehmen im Innenverhältnis den Schaden ausschließlich oder zum überwiegenden Anteil. Denn die fachgerechte Ausführung gehört in seinen Verantwortungsbereich. Er kann sich auch dem Architekten gegenüber nicht mit dem Argument der Haftung entziehen, er hätte besser überwacht werden müssen.
Was gilt, wenn mehrere Architekten beteiligt sind?
Ähnliche Abgrenzungsfragen entstehen, wenn mehrere Architekten nacheinander oder für unterschiedliche Leistungsphasen tätig sind.
Auch wenn mehrere Architekten nacheinander oder für unterschiedliche Leistungsphasen tätig werden, trägt grundsätzlich jeder die Verantwortung für seine eigenen Leistungen. Ein nachfolgender Architekt muss die Vorleistungen seines Vorgängers nicht ohne Anlass vollständig neu prüfen. Soweit er auf dessen Planung aufbaut oder diese im Rahmen seiner eigenen Leistungen umsetzt, muss er sie jedoch auf solche Fehler überprüfen, die für ihn aufgrund der von einem Architekten zu erwartenden Fachkenntnisse erkennbar sind.
Erbringen beide Architekten Planungsleistungen, kann sich grundsätzlich keiner gegenüber dem Bauherrn mit einem Fehler des anderen entlasten. Das gilt etwa, wenn ein Architekt die Entwurfsplanung und ein anderer die Ausführungsplanung übernimmt. Beide tragen für ihre jeweiligen Planungsleistungen die volle Verantwortung.
Bei einer Trennung von Planung und Objektüberwachung muss auch der überwachende Architekt die Planung, deren Umsetzung er überwacht, im Rahmen seiner eigenen Pflichten prüfen. Übersieht er dabei einen für ihn erkennbaren Planungsfehler, kann er neben dem Planer haften.
Architekt und Sonderfachmann
Auch bei Sonderfachleuten wie Tragwerksplanern, Brandschutzplanern oder Vermessungsingenieuren muss nach den jeweiligen Verantwortungsbereichen differenziert werden.
Auch hier gilt: Der Architekt muss nicht ohne Anlass die Leistung eines Sonderfachmanns selbstständig überprüfen. Dazu wird er regelmäßig auch gar nicht in der Lage sein. Er muss aber Fehler erkennen und beanstanden, wenn er diese aufgrund der von ihm zu erwartenden Kenntnisse hätte erkennen müssen. Auch, wenn der Fehler auf den unzureichenden Vorgaben des Architekten beruht, kommt eine Haftung in Betracht.
Umgekehrt sind Fachplaner häufig auf richtige Vorleistungen angewiesen. Beruhen falsche Grundlagen auf einem Fehler des vom Bauherren beauftragten Architekten, muss sich der Bauherr dessen Verschulden gegenüber dem Tragwerksplaner grundsätzlich zurechnen lassen.
Haftung folgt der Verantwortung
Wenn mehrere Beteiligte für einen Baumangel verantwortlich sind, kommt es entscheidend darauf an, welche Leistungen sie jeweils schuldeten, welche Verantwortungsbereiche sie übernommen haben und welchen Beitrag die jeweilige Pflichtverletzung zur Entstehung des Mangels geleistet hat.
Diese Abgrenzung bestimmt zunächst die Haftung gegenüber dem Bauherrn. Sie entscheidet darüber, ob mehrere Beteiligte für denselben Schaden einstehen, ob eine Gesamtschuld besteht und ob sich der Bauherr Fehler eines anderen Beteiligten als Mitverschulden zurechnen lassen muss. Letzteres kann dazu führen, dass ein Beteiligter bereits gegenüber dem Bauherrn nur anteilig haftet.
Davon zu unterscheiden ist die Verteilung der Haftung zwischen den Beteiligten selbst. Kann der Bauherr einen Gesamtschuldner wegen des gesamten Schadens in Anspruch nehmen, bedeutet dies noch nicht, dass dieser den Schaden auch endgültig allein tragen muss. Im Innenverhältnis kommt es insbesondere auf die jeweiligen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge an.
Gerade für Architekten ist eine genaue Abgrenzung besonders wichtig. Ihre Leistungen greifen regelmäßig mit denen von Bauunternehmen, Fachplanern und anderen Projektbeteiligten ineinander. Kommt es zu einem Baumangel, sollte deshalb nicht vorschnell allein auf das mangelhafte Ergebnis geschaut werden. Entscheidend ist, wer welche Leistung schuldete, wo die jeweiligen Verantwortungsbereiche lagen und wie die einzelnen Pflichtverletzungen zusammengewirkt haben.
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Autorin: Karen Faehling | Rechtsanwältin | alpha Rechtsanwälte Fachanwälte PartG mbB

