Die wichtigsten Voraussetzungen für die Beiordnung im Strafverfahren – und wann ein weiterer Verteidiger bestellt werden kann
Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, steht häufig vor der Frage: Habe ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger? Nicht jeder Beschuldigte erhält automatisch einen vom Gericht bestellten Verteidiger. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt.
Die Voraussetzungen dafür regeln insbesondere die §§ 140 ff. StPO. Neben bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen kann auch die Schwere des Tatvorwurfs, die zu erwartende Rechtsfolge oder die Schwierigkeit des Verfahrens eine Pflichtverteidigung erforderlich machen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, ob Sie Ihren Verteidiger selbst auswählen können und unter welchen Voraussetzungen sogar ein weiterer Pflichtverteidiger in Betracht kommt. Dabei berücksichtigen wir auch die aktuelle Rechtsprechung.
Was ist ein Pflichtverteidiger?
Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der dem Beschuldigten durch das Gericht beigeordnet wird, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Die maßgeblichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 140 StPO.
Anders als häufig angenommen, hängt die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht von den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ab. Die Pflichtverteidigung ist daher nicht mit der Prozesskostenhilfe im Zivilverfahren vergleichbar.
Auch die Bezeichnung „Pflichtverteidiger“ kann missverständlich sein: Es handelt sich nicht um einen Verteidiger „zweiter Klasse“. Ein beigeordneter Rechtsanwalt hat grundsätzlich dieselben Aufgaben und Verteidigungsmöglichkeiten wie ein vom Beschuldigten selbst mandatierter Wahlverteidiger.
Wann liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor?
Die zentrale Vorschrift ist § 140 StPO. Sie unterscheidet zwischen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen der notwendigen Verteidigung in Absatz 1 und einer Auffangklausel in Absatz 2.
Die zwingenden Fälle nach § 140 Abs. 1 StPO
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt insbesondere vor, wenn
- zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht stattfindet,
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
- der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll,
- sich der Beschuldigte aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt befindet,
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand eine Unterbringung nach § 81 StPO in Betracht kommt,
- ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird,
- der bisherige Verteidiger durch gerichtliche Entscheidung von der Mitwirkung ausgeschlossen worden ist,
- dem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde,
- bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint oder
- ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung eines Verteidigers beantragt.
Liegt einer dieser gesetzlichen Fälle vor, handelt es sich um eine notwendige Verteidigung. Der Beschuldigte darf das Verfahren dann grundsätzlich nicht ohne Verteidiger führen.
Die Auffangklausel des § 140 Abs. 2 StPO
Auch wenn keiner der ausdrücklich genannten Fälle des § 140 Abs. 1 StPO vorliegt, kann ein Pflichtverteidiger erforderlich sein.
Nach § 140 Abs. 2 StPO kommt eine notwendige Verteidigung insbesondere in Betracht, wenn dies wegen
- der Schwere der Tat,
- der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge,
- der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder
- der erkennbaren Unfähigkeit des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen,
geboten erscheint.
Bei der Beurteilung der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge spielt insbesondere die mögliche Freiheitsstrafe eine Rolle. Eine Straferwartung von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe gibt regelmäßig Anlass, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu prüfen.
Wann muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden?
Seit der Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung im Jahr 2019 hat der Beschuldigte in bestimmten Fällen ein eigenes Antragsrecht.
Ist dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden, hat er noch keinen Verteidiger und liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wird ihm auf seinen ausdrücklichen Antrag grundsätzlich unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt (§ 141 Abs. 1 StPO). Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten zu entscheiden.
In bestimmten Situationen erfolgt die Bestellung auch von Amts wegen, also ohne Antrag des Beschuldigten. Das gilt beispielsweise, wenn der Beschuldigte zur Entscheidung über Haft vorgeführt werden soll, sich aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt befindet, ersichtlich nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, oder zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist.
Kann ein Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger werden?
Ja. Legt ein Wahlverteidiger sein Mandat nieder und beantragt anschließend seine Bestellung als Pflichtverteidiger, kann diesem Antrag entsprochen werden, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.
Der BGH (Beschluss vom 20.03.2025 – 2 StR 67/25) hat bestätigt, dass der Beschuldigte nach der Niederlegung des Wahlmandats als unverteidigt im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO anzusehen sein kann.
Auch der BGH (Beschluss vom 16.12.2024 – 5 StR 474/24) hat sich mit dieser Konstellation befasst.
Mit Beschluss vom 08.07.2026 – 4 StR 229/26 hat der BGH zudem entschieden, dass ein Wahlverteidiger, der seine anwaltliche Tätigkeit beendet, als Pflichtverteidiger durch einen vom Beschuldigten benannten neuen Rechtsanwalt ersetzt werden kann.
Darf man seinen Pflichtverteidiger selbst auswählen?
Grundsätzlich: Ja.
Vor der Bestellung muss dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger zu benennen (§ 142 Abs. 5 StPO). Der vom Beschuldigten bezeichnete Rechtsanwalt ist grundsätzlich zu bestellen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht.
Hat der Beschuldigte selbst keinen Verteidiger benannt, erfolgt die Auswahl durch das Gericht. Dabei soll insbesondere ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein Rechtsanwalt berücksichtigt werden, der sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat.
Gegen gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die sofortige Beschwerde zulässig sein.
Was umfasst die Pflichtverteidigung?
Die Beiordnung beschränkt sich grundsätzlich nicht auf einzelne Termine, sondern erstreckt sich auf das Strafverfahren.
Das OLG Dresden (Beschluss vom 21.12.2023 – 2 Ws 298/23) hat beispielsweise entschieden, dass sich die Beiordnung nach § 140 Abs. 1 StPO auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren erstreckt. Eine Beschränkung der notwendigen Verteidigung allein auf die Abwehr des staatlichen Strafanspruchs lässt sich dem Gesetz danach nicht entnehmen.
Grundsätzlich endet die Bestellung mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (§ 143 Abs. 1 StPO).
Wann besteht Anspruch auf einen weiteren Pflichtverteidiger?
Bei besonders umfangreichen oder schwierigen Strafverfahren kann ein Verteidiger allein unter Umständen nicht ausreichen. § 144 StPO ermöglicht deshalb die Bestellung zusätzlicher Pflichtverteidiger.
In Fällen der notwendigen Verteidigung können neben einem bereits gewählten oder bestellten Verteidiger bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.
Dabei handelt es sich um die gesetzliche Ausgestaltung des früher bereits durch die Rechtsprechung entwickelten sogenannten Sicherungsverteidigers.
Voraussetzungen für einen zusätzlichen Pflichtverteidiger
Für die Bestellung nach § 144 StPO müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vor.
- Der Beschuldigte verfügt bereits über einen Wahl- oder Pflichtverteidiger.
- Ein weiterer Verteidiger ist zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich.
Entscheidend sind vor allem Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens.
Bei besonders langen Verfahren mit einer Vielzahl von Hauptverhandlungsterminen kann beispielsweise das Risiko unvermeidbarer Ausfälle und Terminkollisionen eine Rolle spielen. Auch ein außergewöhnlich umfangreicher und schwieriger Verfahrensstoff kann die arbeitsteilige Verteidigung durch mehrere Rechtsanwälte erforderlich machen.
Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen
Ein zusätzlicher Pflichtverteidiger wird nicht bereits deshalb bestellt, weil dies praktisch sinnvoll oder für den Ablauf des Verfahrens hilfreich wäre.
Der BGH (Beschluss vom 27.03.2024 – StB 19/24) und der BGH (Beschluss vom 19.03.2024 – StB 17/24) haben betont, dass eine zusätzliche Beiordnung nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie lediglich eine verfahrenssichernde Wirkung entfaltet.
Vielmehr muss die Bestellung im konkreten Zeitpunkt zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens notwendig sein. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers bleibt damit eine Ausnahme.
Wann reicht die Belastung des Verfahrens nicht aus?
Nicht jeder Umstand, der ein Strafverfahren aufwendiger macht, begründet einen Anspruch auf einen zweiten Pflichtverteidiger.
Insbesondere genügt es für sich genommen nicht,
- dass die Anklage durch zwei Staatsanwälte vertreten wird,
- dass das Gericht in einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht mit fünf Richtern besetzt ist oder
- dass der Wahlverteidiger bei einem Verfahren üblicher Dauer an einzelnen vorgesehenen Hauptverhandlungsterminen verhindert ist.
Ein zweiter Pflichtverteidiger darf außerdem nicht lediglich als „Ersatzverteidiger“ für den Fall bestellt werden, dass der erste Verteidiger verhindert ist. Ein zusätzlich beigeordneter Rechtsanwalt ist vielmehr vollwertiger Verteidiger.
Darf man auch den zusätzlichen Pflichtverteidiger auswählen?
Grundsätzlich besteht auch bei der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 StPO ein Bezeichnungsrecht des Beschuldigten.
Über die entsprechende Anwendung des § 142 Abs. 5 StPO kann der Beschuldigte daher einen Rechtsanwalt vorschlagen, der als zusätzlicher Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll.
Kann die Bestellung des zweiten Pflichtverteidigers wieder aufgehoben werden?
Ja. Nach § 144 Abs. 2 StPO ist die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers aufzuheben, sobald dessen Mitwirkung für die zügige Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist.
In der Praxis hängt dies insbesondere davon ab, ob die Umstände, die ursprünglich zur zusätzlichen Beiordnung geführt haben – etwa der besondere Umfang oder die außergewöhnliche Schwierigkeit des Verfahrens – weiterhin bestehen.
Fazit: Frühzeitig prüfen, ob ein Pflichtverteidiger erforderlich ist
Ob ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht, hängt nicht vom Einkommen oder Vermögen des Beschuldigten, sondern von den gesetzlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung ab.
In bestimmten Fällen schreibt § 140 Abs. 1 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend vor. Darüber hinaus kann eine Pflichtverteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO insbesondere wegen der Schwere der Tat oder Rechtsfolge, der Schwierigkeit des Verfahrens oder fehlender eigener Verteidigungsfähigkeit erforderlich sein.
Bei außergewöhnlich umfangreichen oder schwierigen Verfahren kann nach § 144 StPO sogar die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers in Betracht kommen. Die Rechtsprechung stellt daran allerdings hohe Anforderungen.
Ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorliegen, hängt stets von den Umständen des konkreten Strafverfahrens ab. Bestehen Zweifel, kann eine frühzeitige anwaltliche Prüfung sinnvoll sein – insbesondere auch im Hinblick auf die Auswahl und Beiordnung eines geeigneten Verteidigers.
Sie möchten wissen, ob in Ihrem Verfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann? Wir beraten Sie zu den Voraussetzungen und den weiteren Schritten.
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Autorin: Nadja Langer | Fachanwältin für Strafrecht | alpha Rechtsanwälte Fachanwälte PartG mbB

