Startseite - Das Strafbefehlsverfahren – Ablauf, Fristen und Ihre Rechte

Das Strafbefehlsverfahren – Ablauf, Fristen und Ihre Rechte

Aus Film und Fernsehen kennt fast jeder die klassische strafrechtliche Hauptverhandlung. Weniger bekannt ist hingegen das sogenannte Strafbefehlsverfahren – ein vereinfachtes Verfahren, das in der Praxis eine zentrale Rolle spielt, wenn es um die Ahndung geringfügiger Straftaten geht. Was ist ein Strafbefehl? Ein Strafbefehl ist ein Instrument der Strafverfolgungsbehörden zur beschleunigten Ahndung von Vergehen. Die ... Weiterlesen

Kategorie:

Aus Film und Fernsehen kennt fast jeder die klassische strafrechtliche Hauptverhandlung. Weniger bekannt ist hingegen das sogenannte Strafbefehlsverfahren – ein vereinfachtes Verfahren, das in der Praxis eine zentrale Rolle spielt, wenn es um die Ahndung geringfügiger Straftaten geht.

Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl ist ein Instrument der Strafverfolgungsbehörden zur beschleunigten Ahndung von Vergehen. Die Besonderheit: Eine Hauptverhandlung findet zunächst nicht statt – und dennoch kann es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommen.

Rechtsgrundlage ist § 407 Strafprozessordnung (StPO). Ein Strafbefehl kann nur bei Vergehen im Sinne von § 12 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) erlassen werden. Das bedeutet, die Tat muss mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sein.

Soll eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung ausgesprochen werden, ist dies nur zulässig, wenn der Angeschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist (§ 407 Abs. 2 S. 2 StPO). Ist noch kein Verteidiger vorhanden, muss gemäß § 408b StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werden, sobald die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe beantragt.

Wie kommt ein Strafbefehl zustande?

Sobald die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht sieht, kann sie beim zuständigen Amtsgericht – meist dem am Tatort – den Erlass eines Strafbefehls beantragen.

Nach Prüfung erlässt der Richter den Strafbefehl, wenn auch er den Tatverdacht für hinreichend erachtet. Mit dem Erlass wird der Angeschuldigte gemäß § 157 StPO zum Angeklagten.

Der Strafbefehl wird anschließend förmlich zugestellt. Ab Zustellung läuft eine zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 410 Abs. 1 StPO). Der Einspruch kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Maßgeblich für die Frist ist der Eingang beim Gericht. Ein beim falschen Gericht eingereichter Einspruch kann problematisch sein – das Risiko des verspäteten Zugangs beim zuständigen Gericht trägt der Angeklagte. Eine Begründung des Einspruchs ist nicht erforderlich.

Was gilt bei Sprachbarrieren?

Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 12.10.2017 – C-278/16) ist es gängige Rechtspraxis, dass der Strafbefehl in eine Sprache übersetzt werden muss, die der Beschuldigte versteht.

Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz der Verfahrensfairness sowie aus dem sekundären Unionsrecht. Denn nur wer den Inhalt des Strafbefehls versteht, kann seine Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen, insbesondere das Recht auf Einspruch.

Wird der Strafbefehl nicht übersetzt, beginnt die Einspruchsfrist erst mit Zustellung der Übersetzung zu laufen. Vorher ist der Strafbefehl nicht rechtskräftig und nicht vollstreckbar (§ 449 i.V.m. § 410 Abs. 3 StPO). Auch ein Einspruch in einer Fremdsprache ist zulässig, wenn der Beschuldigte die deutsche Sprache nicht versteht. Entscheidend ist wiederum der rechtzeitige Eingang beim Gericht – nicht die spätere Übersetzung (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 01.07.2024 – 12 Qs 28/24).

Strafbefehl – Schneller Abschluss oder vergiftetes Geschenk?

Auf den ersten Blick mag ein Strafbefehl für den Beschuldigten attraktiv erscheinen: Keine öffentliche Hauptverhandlung, oft „nur“ eine Geldstrafe, die Angelegenheit ist schnell erledigt.

Doch gerade in der anwaltlichen Praxis zeigt sich: Vorsicht ist geboten.

Viele Strafbefehle basieren auf oberflächlichen Ermittlungen. Häufig steht der Vorwurf auf wackligen Beinen und könnte in einer Hauptverhandlung nicht bewiesen werden. Dennoch wird – zur Entlastung der Justiz – ein Strafbefehl erlassen.

Zudem basiert die Höhe der Geldstrafe oft nur auf einer Schätzung des mutmaßlichen Einkommens. In der Folge sind Strafbefehl-Geldstrafen oft deutlich höher als das, was in einer Verhandlung realistisch wäre.

Unsere Empfehlung im Strafbefehlsverfahren

Ein Strafbefehl sollte niemals ungeprüft akzeptiert werden – auch wenn er auf den ersten Blick plausibel erscheint.

Unsere Kanzlei mit strafrechtlichem Schwerpunkt steht Ihnen kompetent zur Seite. Die auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwälte Johannes Bieback und Nadja Langer beraten Sie kompetent. Da im Strafbefehlsverfahren Zeit ein entscheidender Faktor ist, erhalten Sie bei uns kurzfristig einen Beratungstermin. Gemeinsam prüfen wir, ob ein Einspruch sinnvoll ist – und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.

Direkter Kontakt – schnell & einfach!