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Sachmängelhaftung bei Zurverfügungstellen von Mustern im Bau- und Kaufrecht – Praxisleitfaden für Unternehmer & Bauhandel

Für Unternehmer und Verkäufer im Bau- und Baustoffhandel ist das Thema Sachmängelhaftung bei der Nutzung von Mustern eine zentrale Herausforderung. Muster, Materialproben oder Vorführstücke prägen die vertragliche geschuldete Beschaffenheit maßgeblich und bestimmen damit, ob eine Lieferung oder Bauleistung mangelhaft ist. Gleichzeitig lassen sich gerade Naturmaterialien nicht exakt replizieren. Immer wieder führt dies zu Auseinandersetzungen. Was ... Weiterlesen

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Für Unternehmer und Verkäufer im Bau- und Baustoffhandel ist das Thema Sachmängelhaftung bei der Nutzung von Mustern eine zentrale Herausforderung. Muster, Materialproben oder Vorführstücke prägen die vertragliche geschuldete Beschaffenheit maßgeblich und bestimmen damit, ob eine Lieferung oder Bauleistung mangelhaft ist. Gleichzeitig lassen sich gerade Naturmaterialien nicht exakt replizieren. Immer wieder führt dies zu Auseinandersetzungen.

Was ist ein Muster?

Nicht jedes vorgelegte Beispiel ist ein Muster oder eine Probe. Es muss dem Käufer beziehungsweise den Besteller aus dessen Sicht dazu dienen, verbindlich über die Beschaffenheit der Sache informiert zu werden. So kann ein Verkäufer ein Warenbeispiel auch vorlegen, um einen Kunden zum Kauf zu animieren. Nur, wenn das vorgelegte Beispiel überhaupt als Muster Vertragsbestandteil werden sollte, kann die Frage beantwortet werden, ob eine relevante Abweichung von einem Muster und damit ein Sachmangel vorliegt.

Um Auseinandersetzungen im Nachhinein zu verhindern, empfehlen wir schon bei Übergabe des Musters deutlich zu kommunizieren, ob dieses verbindlich sein soll und dies zu dokumentieren. Auch kann sich die Einbeziehung des Musters in den Vertrag nur auf einzelne Merkmale des Musters beziehen. Werden dem Kunden also Muster eines Materials zur Verfügung gestellt, damit er zwischen mehreren Oberflächenstrukturen wählen kann, bezieht sich die Vereinbarung nicht auf die farbliche Beschaffenheit.

Naturmaterialien, Muster und branchenübliche Abweichungen

Für Naturmaterialien wie Holz, Naturstein oder andere organische Baustoffe sind Abweichungen naturgemäß Teil der Beschaffenheit. Daher kommt es in diesen Fällen auch besonders häufig zu Auseinandersetzungen. Da es sich letztendlich um vertragliche Vereinbarungen handelt, gibt das Gesetz keine starren Toleranzen vor. Teilweise existieren in der Branche anerkannte technische Richtlinien und Normen, die zulässige Toleranzen definieren. So finden sich etwa DIN-Normen, welche die drei gängigsten Sortierungen für Parkette definieren und genau wiedergeben, wie viele Äste, Splint und Farbunterschiede zulässig sind.

Das heißt für Unternehmer: Die natürlichen Schwankungen sind bis zu den geregelten und branchenüblichen Grenzwerten als nicht mangelhaft anzusehen. Eine transparente Information des Käufers über diese Grenzen und eine sorgfältige Dokumentation helfen, Streitigkeiten zu vermeiden.

Beschaffenheit nach Muster im Kaufrecht

Nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB gilt eine Sache als mangelhaft, wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat. Die gelieferte Ware muss dann dem Muster entsprechen, Abweichungen können einen Sachmangel darstellen – unabhängig von der technischen Funktionstüchtigkeit.

Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB

Für Unternehmer als Kaufleute ist darüber hinaus beim Kauf die handelsrechtliche Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB von großer Bedeutung. Sie verpflichtet den Käufer, die Ware unverzüglich nach Ablieferung gemäß den Gepflogenheiten des Handelsgeschäfts zu untersuchen und erkennbare Mängel sofort zu rügen. Verletzt der Käufer diese Pflicht, gilt die Ware als genehmigt und Gewährleistungsansprüche entfallen.

Bauunternehmer müssen Baumaterialien bei Lieferung zügig prüfen – etwa durch Stichproben oder Sichtprüfungen – und etwaige Mängel unverzüglich an den Verkäufer melden. Die Rügepflicht schützt die Abwicklung im Handelsverkehr und verhindert späte Mängelanzeigen, die für Verkäufer und Lieferanten zu unzumutbaren Belastungen führen würden.

Sachmängelhaftung bei Mustern im Bauvertragsrecht

Im Bauvertragsrecht ist die Sache das hergestellte Werk, nicht die Ware. Hier kommen Muster häufig zum Einsatz, um die zu erbringende Beschaffenheit zu konkretisieren, etwa bei Bemusterungsterminen oder Musterflächen. Die beschriebene Beschaffenheit durch Muster wird dadurch Teil der Leistungspflicht des Unternehmers.

Abweichungen von vereinbarten Mustern begründen einen Werkmangel, auch wenn die Leistung technisch funktionstüchtig ist. Unternehmer im Bauvertragsrecht sollten Musterabnahmen dokumentieren und klare Vereinbarungen treffen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Anders als im Kaufrecht gilt die handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB hier nicht; Bauherren müssen nicht unmittelbar bei Lieferung oder Einbau prüfen, sondern können sich auch zu einem späteren Zeitpunkt – häufig bei der Abnahme – auf die Mangelhaftigkeit berufen.

Praktische Tipps für Unternehmer bei Mustern und Naturmaterialien

  • Definieren Sie Muster bereits bei Vertragsabschluss sowie bei Überlassung klar als verbindlich oder unverbindlich.
  • Informieren Sie bei Naturmaterialien transparent über unvermeidbare Schwankungen und Sortierungen (z.B. durch besondere Klauseln oder schriftliche Hinweise).
  • Eine detaillierte Bemusterungsdokumentation (Fotos, schriftliche Protokolle, Warennummern) ist essenziell.
  • Protokollieren Sie Onsite-Musterflächen oder Musterstücke, die der Kunde zur Auswahl nutzt.
  • Beim Kauf: Prüfen Sie die Ware sofort nach deren Eingang auf die Übereinstimmung mit dem Muster. Zeigen Sie bestehende Abweichungen unverzüglich an.

Leistungsverzeichnis schlägt Bemusterung?

Und was passiert, wenn das Muster von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abweicht? Grundsätzlich gilt:

Die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses behalten Vorrang und werden durch die Freigabe eines Produkts bei der Bemusterung nicht automatisch verdrängt – selbst wenn der Auftraggeber die Abweichungen vom Leistungsverzeichnis im Rahmen der Bemusterung erkennen konnte. Die Bemusterung dient primär der Konkretisierung des Leistungsverzeichnisses, verändert jedoch nicht den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang.

Dies hat das OLG Schleswig im Urteil vom 18.08.2017 (Az. 1 U 11/16) klar herausgestellt und durch den BGH mit Beschluss vom 26.02.2020 (VII ZR 89/19) bestätigt. Die Entscheidung betont, dass der Auftragnehmer eigenverantwortlich für die Umsetzung der vertraglichen Vorgaben ist und keine Überwachung durch den Auftraggeber beanspruchen kann. Die vertraglichen Beschaffenheitsanforderungen entsprechen dem Bausoll, welches nicht durch einzelne Auswahlentscheidungen bei der Bemusterung aufgehoben wird.

Für Unternehmer bedeutet das: Um rechtliche Risiken zu vermeiden, muss das Leistungsverzeichnis präzise und verbindlich formuliert sein. Die Rolle der Bemusterung sollte klar geregelt und auf die Konkretisierung beschränkt werden. Nur mit einer eindeutigen vertraglichen Abänderung kann eine Abweichung vom Leistungsverzeichnis wirksam vereinbart werden.

Doch Ausnahmen bestätigen die Regel:  So entschied das OLG Bremen im Urteil vom 16.03.2012 (Az. 2 U 94/09), dass die Bemusterung die geschuldete Werkbeschaffenheit endgültig festlegt, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren oder die Bemusterung diese Wirkung im Rahmen des Vertragszwecks hat. Insbesondere gilt dies, wenn der Auftraggeber bei der Bemusterung alle Abweichungen vom Leistungsverzeichnis ohne weiteres erkennen konnte und diese unbeanstandet ließ.

Auch hier gilt also: Um Diskussionen vorzubeugen, sprechen Sie bei der Bemusterung auch über unwesentliche Abweichungen zum Leistungsverzeichnis und dokumentieren Sie dies. Vereinbaren Sie schriftlich, dass die Bemusterung dem Leistungsverzeichnis vorgehen soll und Sie damit das ursprünglich festgehaltene Bausoll abändern.

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Autorin: Karen Faehling, Rechtsanwältin – alpha Rechtsanwälte Fachanwälte PartG mbB

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