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Mangel am Leasingauto: Welche Rechte stehen einem Leasingnehmer zu?

Ein Leasingauto ist für viele Menschen eine bequeme Alternative zum Kauf. Man fährt ein neues Fahrzeug, zahlt planbare Raten und gibt es am Ende der Laufzeit einfach zurück. Doch was passiert, wenn das Leasingfahrzeug Mängel aufweist, die trotz mehrfacher Werkstattaufenthalte nicht behoben werden? Viele Leasingnehmer sind in diesem Fall unsicher: Können sie das Auto zurückgeben? ... Weiterlesen

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Ein Leasingauto ist für viele Menschen eine bequeme Alternative zum Kauf. Man fährt ein neues Fahrzeug, zahlt planbare Raten und gibt es am Ende der Laufzeit einfach zurück.

Doch was passiert, wenn das Leasingfahrzeug Mängel aufweist, die trotz mehrfacher Werkstattaufenthalte nicht behoben werden? Viele Leasingnehmer sind in diesem Fall unsicher: Können sie das Auto zurückgeben? Dürfen sie die Raten zurückbehalten oder Schadensersatz verlangen? An wen müssen sie sich wenden – an den Händler, den Hersteller oder den Leasinggeber?

Dieser Beitrag erläutert, welche Rechte Sie als Leasingnehmer haben, wie Sie bei einem Mangel richtig vorgehen und unter welchen Voraussetzungen Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz in Betracht kommen.

Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen erläutert, sondern auch praxisnahe Tipps gegeben, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Mängel am Leasingauto: Typische Probleme und ihre Bedeutung

Mängel an Leasingfahrzeugen treten häufiger auf, als man denkt. Dabei reicht die Bandbreite von harmlosen Defekten wie einer nicht funktionierenden Rückfahrkamera oder Problemen mit dem Bordcomputer bis hin zu gravierenden technischen Schäden wie Getriebeschäden, Motorproblemen oder defekten Bremsanlagen. Entscheidend ist zunächst, zwischen echten Mängeln und normalen Verschleißerscheinungen zu unterscheiden.

Abgefahrene Reifen, abgenutzte Wischerblätter oder eine leere Batterie sind in der Regel kein Mangel im rechtlichen Sinne, da diese Teile einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Schäden bereits bei der Übergabe ungewöhnlich stark ausgeprägt sind oder eine besondere Garantie auch solche Defekte abdeckt. Ein Mangel liegt nach dem Gesetz vor, wenn das Fahrzeug nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 BGB).

Beispielsweise muss ein als besonders spritsparend beworbenes Hybridfahrzeug den zugesicherten Kraftstoffverbrauch auch tatsächlich erreichen. Fehlt eine zugesicherte Ausstattung wie eine Freisprechanlage oder funktioniert sie nicht, ist ebenfalls von einem Sachmangel auszugehen (§ 434 Abs. 2 BGB).

Neuer Mangelbegriff im Kaufrecht seit 2022

Seit dem 1. Januar 2022 gilt im deutschen Kaufrecht ein „modernisierter“ Mangelbegriff, der auch für Leasingfahrzeuge relevant ist. Danach ist ein Fahrzeug nur dann mangelfrei, wenn es mehrere Voraussetzungen erfüllt: Es muss die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge haben (§ 434 Abs. 2 und 3 BGB).

Das klingt abstrakt, ist aber in der Praxis allerdings durchaus relevant. Wenn beispielsweise ein Neufahrzeug geleast wird, darf man erwarten, dass es fabrikneu ist und keine Vorschäden hat (BGH, Urteil v. 15.06.2016 – VIII ZR 134/15). Wurde im Vertrag ein bestimmter Motor oder ein spezielles Ausstattungsmerkmal vereinbart, muss das Fahrzeug diese Eigenschaften ebenfalls besitzen. Fehlt eine Ausstattung, die heutzutage bei vergleichbaren Fahrzeugen üblich ist, etwa eine Klimaanlage oder ein bestimmtes Sicherheitssystem, kann auch dies einen Mangel darstellen.

Neu ist zudem, dass auch öffentliche Äußerungen des Herstellers oder Händlers, etwa in Werbeanzeigen oder Prospekten, berücksichtigt werden (§ 434 Abs. 3 BGB). Wenn dort bestimmte Eigenschaften zugesichert werden, sind diese für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit relevant.

Wer ist der richtige Ansprechpartner bei Mängeln?

Viele Leasingnehmer sind unsicher, an wen sie sich bei einem Mangel wenden sollen. Schließlich haben sie den Leasingvertrag mit dem Leasinggeber geschlossen, das Auto stammt aber vom Händler oder Hersteller. Tatsächlich handelt es sich beim Leasing um ein Dreiecksverhältnis:

  1. Der Leasingnehmer nutzt das Auto,
  2. der Leasinggeber (zumeist die Bank) ist Eigentümer und
  3. der Händler liefert das Fahrzeug.

In den meisten Leasingverträgen werden die Gewährleistungsrechte des Leasinggebers an den Leasingnehmer abgetreten (§ 398 BGB). Das bedeutet, dass sich der Leasingnehmer im Falle eines Mangels in der Regel direkt an den Händler (in Ausnahmefällen an den Hersteller) wenden muss. Der Leasinggeber selbst ist meist von der Haftung für Sachmängel befreit.

Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn eine Mobilitätsgarantie des Herstellers besteht, die Ihnen während der Reparatur ein Ersatzfahrzeug zusichert, kann auch der Hersteller selbst Ihr Ansprechpartner sein.

Rechte des Leasingnehmers: Was steht Ihnen zu?

Wenn ein Leasingfahrzeug mangelhaft ist, haben Leasingnehmer verschiedene Rechte nach § 437 BGB: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Zunächst kann Nacherfüllung verlangt werden (§ 437 Nr. 1, § 439 BGB). Scheitert diese oder wird sie verweigert, können Leasingnehmer vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2, § 323 BGB), den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB) oder Schadensersatz verlangen (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB).

Ein Rücktritt oder eine Kündigung des Leasingvertrages selbst ist dagegen nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei einem Totalschaden, bei Diebstahl oder wenn die Geschäftsgrundlage vollständig wegfällt (§ 313 BGB). Der Leasinggeber schuldet dem Leasingnehmer nur die Überlassung des Fahrzeugs und wird daher nur selten gegen vertragliche Pflichten verstoßen.

Nacherfüllung: Reparatur oder Ersatzlieferung

In der Praxis steht zunächst die Nacherfüllung im Vordergrund (§ 439 BGB). Sie umfasst die Reparatur des Fahrzeugs oder die Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs. Bevor Leasingnehmer allerdings weitere Rechte wie Rücktritt oder Schadensersatz geltend machen können, müssen diese dem Händler eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 Abs. 1 BGB). Diese Frist beträgt in der Regel zwischen 14 und 30 Tagen und sollte unbedingt schriftlich erfolgen, am besten per E-Mail oder Einwurf-Einschreiben.

Der Händler muss alle Kosten der Nacherfüllung tragen, also nicht nur die Material- und Arbeitskosten, sondern auch Transportkosten, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist (§ 439 Abs. 2 BGB).

Verstreicht die Frist ohne Erfolg oder Reaktion, können Sie weitere Rechte geltend machen.

Rücktritt vom Kaufvertrag: Voraussetzungen und Folgen

Der Rücktritt vom Kaufvertrag setzt voraus, dass ein erheblicher Mangel vorliegt (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Die Rechtsprechung sieht diese Erheblichkeitsschwelle regelmäßig bei Mangelbeseitigungskosten von mindestens 5 % des Kaufpreises als überschritten an (BGH, Urteil v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13).

Die Nacherfüllungsfrist muss zudem erfolglos abgelaufen sein oder der Händler muss die Nacherfüllung verweigern (§ 323 Abs. 1 BGB). Nach wirksamem Rücktritt ist der Händler verpflichtet, das Fahrzeug zurückzunehmen und den Kaufpreis an den Leasinggeber zurückzuzahlen (§ 346 Abs. 1 BGB). Bereits gezahlte Raten können unter Umständen ebenfalls zurückverlangt werden (BGH, Urteil v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17).

Schadensersatz: Kleiner oder großer Schadensersatz?

Scheitert die Nacherfüllung, können Leasingnehmer auch Schadensersatz verlangen (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB). Beim kleinen Schadensersatz behalten die Leasingnehmer das Fahrzeug und verlangen stattdessen die Kosten der Mangelbeseitigung oder den Minderwert. Beim großen Schadensersatz geben sie das Fahrzeug zurück und verlangen Ersatz aller entstandenen Kosten.

Zu betonen ist an dieser Stelle allerdings, dass der große Schadensersatz in der Praxis oft komplizierter zu berechnen und durchzusetzen ist und dass der Rücktritt häufig die einfachere Lösung darstellt.

Minderung des Kaufpreises: Eine Alternative zum Rücktritt

Die Minderung ist in § 441 BGB geregelt. Wenn Sie das Fahrzeug trotz Mangel behalten möchten, können Sie den Kaufpreis entsprechend dem tatsächlichen Wert des mangelhaften Fahrzeugs herabsetzen. Der zu viel gezahlte Betrag wird vom Händler allerdings an den Leasinggeber erstattet.

Die Minderung ist besonders dann sinnvoll, wenn der Mangel nicht erheblich ist oder wenn Leasingnehmer das Fahrzeug weiterhin nutzen möchten, ohne eine vollständige Rückabwicklung des Vertrags zu riskieren (BGH, Urteil v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16).

Aufwendungsersatz: Ersatz für nutzlose Investitionen

Haben Sie im Vertrauen auf ein mangelfreies Fahrzeug Investitionen getätigt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz nach § 284 BGB verlangen. Voraussetzung ist, dass die Nacherfüllung erfolglos geblieben ist und die Investitionen aufgrund des Mangels nutzlos geworden sind.

Praktisches Vorgehen: Schritt für Schritt

Damit Sie bei der Durchsetzung Ihrer Mangelrechte nichts übersehen, hilft eine strukturierte Vorgehensweise:

  • Mangel dokumentieren, sofern möglich
  • Vertrag und Garantiebedingungen prüfen
  • Schriftliche Mangelanzeige mit Fristsetzung erstellen und an den Händler übermitteln
  • Frist abwarten: Reagiert der Händler nicht oder lehnt die Nacherfüllung ab, können Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz geltend gemacht werden
  • Keine eigenmächtigen Reparaturen: Sonst droht Anspruchsverlust
  • Anwaltliche Beratung und Klage: Wenn Fristen ignoriert oder Leistungen abgelehnt werden: Anwalt einschalten!

Fazit: Rechte kennen und konsequent durchsetzen

Mängel am Leasingauto sind ärgerlich, müssen aber nicht hingenommen werden. Als Leasingnehmer haben Sie Rechte, die Sie Schritt für Schritt durchsetzen können. Wichtig ist, dass Sie strukturiert vorgehen, Fristen einhalten und alle Kommunikation dokumentieren.

Ob Reparatur, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz – welches Vorgehen im Einzelfall am sinnvollsten ist, hängt von der Art und Schwere des Mangels sowie von den vertraglichen Regelungen ab. Im Zweifel kann eine anwaltliche Beratung helfen, die richtigen Schritte einzuleiten und Ihre Interessen durchzusetzen.

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Autor: Christian Thiel, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht – alpha Rechtsanwälte

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