Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall möchten viele Geschädigte ihren Schaden möglichst unkompliziert regulieren. Statt das Fahrzeug sofort reparieren zu lassen, entscheiden sich zahlreiche Autofahrer für die sogenannte fiktive Abrechnung. Dabei werden die Reparaturkosten auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ausgezahlt, ohne dass eine tatsächliche Reparatur nachgewiesen werden muss.
Gerade bei Fahrzeugen, die regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet wurden, kann dies finanziell attraktiv sein. Denn in diesen Fällen dürfen häufig die höheren Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt angesetzt werden. Versicherungen versuchten jedoch immer wieder, diese Ansprüche nachträglich zu kürzen, wenn das Fahrzeug anschließend in einer günstigeren freien Werkstatt repariert wurde.
Mit dieser Entscheidung beendet der Bundesgerichtshof (VI ZR 405/24) einen seit Jahren geführten Streit in der Instanzrechtsprechung.
Für Geschädigte bedeutet dies vor allem Planungssicherheit bei der fiktiven Schadensabrechnung.
Was bedeutet fiktive Abrechnung?
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte grundsätzlich die Wahl zwischen zwei Formen der Schadenabrechnung:
Konkrete Abrechnung
Bei der konkreten Abrechnung wird das Fahrzeug tatsächlich repariert. Die Reparaturrechnung wird anschließend bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung eingereicht und die entstandenen Kosten werden erstattet.
Fiktive Abrechnung
Bei der fiktiven Abrechnung erfolgt die Schadensregulierung auf Basis eines Sachverständigengutachtens. Der Geschädigte erhält die kalkulierten Reparaturkosten (netto) ausgezahlt und kann anschließend selbst entscheiden, ob, wann und wo das Fahrzeug repariert wird.
Diese Möglichkeit ist Ausdruck der sogenannten Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Er soll selbst bestimmen dürfen, wie er mit der erhaltenen Zahlung umgeht.
Warum Versicherungen die Entschädigung häufig kürzen
In der Praxis kam es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Unfallgeschädigten und Versicherungen.
Viele Versicherer argumentierten, dass die höheren Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt nur dann gerechtfertigt seien, wenn das Fahrzeug tatsächlich dort repariert werde. Wurde später bekannt, dass die Reparatur stattdessen in einer günstigeren freien Werkstatt durchgeführt wurde, versuchten Versicherungen häufig, die Schadensersatzzahlung nachträglich zu reduzieren oder Differenzbeträge zurückzufordern.
Für viele Betroffene war dies ein erhebliches Risiko. Wer nach der Auszahlung bewusst eine kostengünstigere Reparatur wählte, musste befürchten, dass die Versicherung diesen Umstand später gegen ihn verwendet.
Die Folge war eine uneinheitliche Rechtsprechung verschiedener Gerichte. Während einige Gerichte die Position der Geschädigten stärkten, entschieden andere zugunsten der Versicherungen.
Der Fall vor dem Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (VI ZR 405/24) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, der genau diese Problematik betraf.
Ein Autofahrer war unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Sein Fahrzeug war etwa fünf Jahre alt und wurde durchgehend in einer Markenwerkstatt gewartet. Der Geschädigte ließ den Schaden durch einen Sachverständigen begutachten und rechnete auf Grundlage des Gutachtens fiktiv ab.
Anschließend entschied er sich jedoch, das Fahrzeug nicht in einer Markenwerkstatt, sondern in einer günstigeren freien Werkstatt reparieren zu lassen.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung sah darin einen Grund, die im Gutachten angesetzten Markenwerkstatt-Sätze nicht zu akzeptieren. Sie kürzte die Entschädigung um mehr als 1.000 Euro.
Während das Landgericht Hamburg zunächst der Argumentation der Versicherung folgte, hob der Bundesgerichtshof (VI ZR 405/24) diese Entscheidung auf.
Die Entscheidung des BGH: Das weitere Schicksal des Fahrzeugs ist unerheblich
Der Bundesgerichtshof (VI ZR 405/24)stellte klar, dass bei einer fiktiven Abrechnung allein die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Schadensabrechnung entscheidend sind.
Wenn einem Geschädigten aufgrund der bisherigen Wartungshistorie grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zustehen, verliert er diesen Anspruch nicht dadurch, dass er das Fahrzeug später in einer freien Werkstatt reparieren lässt.
Nach Auffassung des Gerichts spielt das spätere Schicksal des Fahrzeugs für die fiktive Schadensabrechnung keine Rolle.
Mit anderen Worten: Der Geschädigte darf sich die höheren Reparaturkosten auf Basis einer Markenwerkstatt auszahlen lassen und anschließend frei entscheiden, wie er mit dem Geld verfährt.
Genau darin liegt der Kern der vom Gesetz geschützten Dispositionsfreiheit.
Warum das Urteil für Unfallgeschädigte wichtig ist:
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für viele Autofahrer bzw. Geschädigte.
Das Urteil schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass Versicherungen nachträglich Einfluss auf die Verwendung des ausgezahlten Schadensersatzes nehmen.
Geschädigte müssen daher künftig nicht mehr befürchten, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung gegen sie verwendet wird.
Wer sein Fahrzeug günstiger reparieren lässt, darf die dadurch erzielte Ersparnis behalten. Ebenso kann sich ein Geschädigter entscheiden, den Schaden zunächst gar nicht reparieren zu lassen oder das Geld für andere Zwecke einzusetzen.
Der Bundesgerichtshof hat damit nochmals deutlich gemacht, dass Schadensersatz nicht dazu dient, die Interessen der Versicherung zu schützen, sondern den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Unfall nicht passiert.
Voraussetzungen für die Abrechnung auf Basis einer Markenwerkstatt
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass in jedem Fall automatisch die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt angesetzt werden dürfen.
Entscheidend bleiben die bereits von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen.
Besonders gute Chancen bestehen regelmäßig dann, wenn:
• das Fahrzeug regelmäßig und lückenlos in einer Markenwerkstatt gewartet wurde,
• ein vollständiges Scheckheft vorliegt,
• das Fahrzeug noch vergleichsweise jung ist und
• keine gleichwertige und für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt als Referenzwerkstatt benannt werden kann.
Die konkreten Voraussetzungen sollten stets im Einzelfall geprüft werden.
So sichern Sie Ihre Ansprüche nach einem Verkehrsunfall
Wer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall die volle Entschädigung erhalten möchte, sollte einige wichtige Punkte beachten.
1. Unabhängigen Sachverständigen beauftragen
Verlassen Sie sich nicht auf einen Gutachter der gegnerischen Versicherung. Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger ermittelt die Reparaturkosten objektiv und berücksichtigt sämtliche schadensrelevanten Positionen.
2. Wartungsnachweise aufbewahren
Bewahren Sie Serviceheft, Rechnungen und Wartungsnachweise sorgfältig auf. Diese Unterlagen können entscheidend sein, um die Abrechnung auf Basis einer Markenwerkstatt durchzusetzen.
3. Keine vorschnellen Vereinbarungen unterschreiben
Versicherungen versuchen häufig, Geschädigte frühzeitig zu einer schnellen Regulierung zu bewegen. Prüfen Sie entsprechende Angebote sorgfältig oder lassen Sie diese rechtlich bewerten.
4. Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall gehören die Kosten eines Rechtsanwalts regelmäßig zum ersatzfähigen Schaden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss diese Kosten grundsätzlich übernehmen.
Fazit
Das BGH-Urteil vom 24.03.2026 stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten erheblich. Wer seinen Schaden fiktiv abrechnet und aufgrund der bisherigen Wartungshistorie Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt hat, verliert diesen Anspruch nicht dadurch, dass er sein Fahrzeug später in einer freien Werkstatt reparieren lässt.
Der Bundesgerichtshof hat damit klargestellt, dass die Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht dadurch eingeschränkt wird, dass dieser sein Fahrzeug nach der fiktiven Abrechnung tatsächlich günstiger reparieren lässt.
Für Betroffene bedeutet dies mehr Rechtssicherheit, mehr Flexibilität und bessere Chancen auf eine vollständige Schadensregulierung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall.
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Autor: Christian Thiel | Fachanwalt für Verkehrsrecht und Bau- und Architektenrecht | alpha Rechtsanwälte Fachanwälte PartG mbB

