Der Heimweg erscheint kurz, der E-Scooter harmlos. Genau darin liegt jedoch rechtlich ein gefährlicher Irrtum. Wer alkoholisiert mit dem E-Scooter fährt, riskiert nicht nur ein Strafverfahren, sondern im Ernstfall auch den Entzug der Fahrerlaubnis.
Gerade in dieser Konstellation beginnen häufig Verfahren mit erheblichen Folgen. Denn bei E-Scootern, Alkohol und Führerschein gilt kein unverbindliches Freizeitrecht, sondern das Straßenverkehrsrecht in voller Härte. In unserer Praxis erleben wir immer wieder, dass Betroffene überrascht sind: Sie sind kein Auto gefahren, haben keine Kollision verursacht und nur eine kurze Strecke zurückgelegt – dennoch drohen Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist und weitere fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen.
Entscheidend ist: E-Scooter sind rechtlich keine „Spielzeuge“, sondern Kraftfahrzeuge.
Warum E-Scooter rechtlich wie Kraftfahrzeuge behandelt werden
Die Einordnung ist eindeutig. Nach § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge. Damit gelten für E-Scooter zentrale verkehrsrechtliche Vorschriften, die viele Nutzer nur aus dem Pkw-Bereich kennen.
Dazu gehören insbesondere:
- § 24c StVG zum Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger,
- § 24a StVG zur 0,5-Promille-Grenze als Ordnungswidrigkeit,
- § 316 StGB zur Trunkenheit im Verkehr,
- § 69 StGB zur Entziehung der Fahrerlaubnis,
- § 69a StGB zur Sperrfrist für die Neuerteilung.
Wir meinen: Wer E-Scooter noch immer als rechtlich milderes Verkehrsmittel behandelt, unterschätzt das Risiko erheblich. Die Fahrzeugart schützt nicht vor den typischen Sanktionen des Verkehrsrechts.
Welche Promillegrenzen beim E-Scooter gelten
Für E-Scooter gelten im Kern dieselben Alkoholgrenzen wie für Autofahrer.
Ab 0,5 Promille: Ordnungswidrigkeit
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille liegt regelmäßig ein Verstoß gegen § 24a StVG vor. Dann drohen Bußgeld, Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot.
Unter 1,1 Promille: Strafbarkeit kann trotzdem vorliegen
Auch unterhalb von 1,1 Promille ist eine Strafbarkeit nicht ausgeschlossen. Relevant ist dann die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit. Diese liegt vor, wenn zum Alkoholwert alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder weitere belastende Umstände hinzukommen, etwa Schlangenlinien, Stürze, Rotlichtverstöße oder ein Unfall.
Ab 1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit
Ab 1,1 Promille nimmt die Rechtsprechung bei Kraftfahrzeugen absolute Fahruntüchtigkeit an. Dann kommt es auf konkrete Ausfallerscheinungen nicht mehr an. Wer in diesem Zustand fährt, erfüllt regelmäßig den Tatbestand der § 316 StGB.
Für Fahranfänger gilt 0,0
Wer sich in der Probezeit befindet oder noch keine 21 Jahre alt ist, unterliegt zusätzlich dem strengen Verbot des § 24c StVG. Schon ein alkoholbedingter Verstoß ohne Erreichen der 0,5-Promille-Grenze kann deshalb Konsequenzen haben.
In der Praxis bedeutet das: Die „kurze Strecke“ hilft nicht. Auch die fehlende Gefährdung hilft bei 1,1 Promille nicht. Maßgeblich ist, dass ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt wurde.
OLG Hamm: E-Scooter-Fahrten sind nicht privilegiert
Besonders deutlich hat das OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025 (Az. 1 ORs 70/24) diese Linie bestätigt.
Der Fall war typisch: Der Angeklagte nutzte nachts nach Alkoholkonsum einen Leih-E-Scooter. Das Amtsgericht hatte zwar eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr ausgesprochen, aber von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und nur ein Fahrverbot verhängt. Das OLG Hamm hob diese Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch auf.
Das Gericht hat mehrere Punkte klargestellt:
- E-Scooter sind Kraftfahrzeuge.
- Für E-Scooter gilt der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille.
- Bei einer Trunkenheitsfahrt greift grundsätzlich die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB.
- Allein der Umstand, dass „nur“ ein E-Scooter benutzt wurde, widerlegt die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht.
Genau hier liegt die praktische Sprengkraft der Entscheidung. Viele Betroffene meinen, das geringere Gewicht und die niedrigere Geschwindigkeit eines E-Scooters müssten sich strafmildernd auswirken. Das OLG Hamm sagt im Kern das Gegenteil: Eine Privilegierung allein wegen der Fahrzeugart gibt es nicht.
Wann der Führerschein wirklich entzogen wird
Zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis besteht ein erheblicher Unterschied.
Ein Fahrverbot bedeutet: Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur für eine bestimmte Zeit untersagt.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bedeutet dagegen: Die Fahrerlaubnis erlischt. Zusätzlich setzt das Gericht nach § 69a StGB regelmäßig eine Sperrfrist fest, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr mit einem Kraftfahrzeug geht das Gesetz regelmäßig davon aus, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das ist die gesetzliche Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB.
Das bedeutet nicht, dass in jedem Einzelfall zwingend die Fahrerlaubnis entzogen werden muss. Aber es bedeutet: Das Gericht braucht besondere, atypische Umstände, um von der Entziehung abzusehen. Solche Ausnahmefälle liegen in der Praxis selten vor.
Wer also mit mehr als 1,1 Promille auf einem E-Scooter fährt, muss ernsthaft damit rechnen, den Führerschein zu verlieren – auch wenn er an diesem Abend gar kein Auto geführt hat.
Fahrerlaubnisbehörde und MPU: Das zweite Verfahren wird oft unterschätzt
Mit dem Strafverfahren ist die Sache häufig nicht beendet. Parallel oder nachgelagert kann die Fahrerlaubnisbehörde tätig werden. Sie prüft nicht, ob die Fahrt „nur“ mit einem E-Scooter erfolgte, sondern ob Eignungszweifel gegen die betreffende Person bestehen.
Besonders relevant ist § 13 FeV. Danach kann oder muss die Behörde je nach Fallkonstellation ärztliche Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen.
Wichtig sind vor allem diese Konstellationen:
- ab 1,6 Promille: regelmäßig Anordnung einer MPU nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV,
- bei wiederholten Alkoholverstößen: ebenfalls MPU-relevant,
- bei sonstigen Tatsachen, die auf Alkoholmissbrauch hindeuten: ebenfalls weitere Aufklärungsmaßnahmen möglich.
Entscheidend ist deshalb: Das fahrerlaubnisrechtliche Risiko beginnt nicht erst bei der strafgerichtlichen Entziehung. Auch darunter kann ein Verfahren mit Gutachtensanordnung, Eignungszweifeln und weitergehenden Folgen entstehen.
In unserer Praxis ist das oft der eigentliche Wendepunkt. Viele Betroffene konzentrieren sich ausschließlich auf das Strafverfahren und übersehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach anderen Maßstäben prüft.
Typische Fehler nach einer Polizeikontrolle mit E-Scooter
Viele Verfahren verschärfen sich nicht durch die Ausgangslage, sondern durch unüberlegte Reaktionen unmittelbar nach der Kontrolle.
Besonders häufig sehen wir diese Fehler:
- vorschnelle Einlassungen zur Trinkmenge,
- Spekulationen zum Trinkzeitpunkt,
- Bagatellisierungen wie „ich bin nur kurz gefahren“,
- unbedachte Angaben zu Ausfallerscheinungen,
- fehlende Reaktion auf Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde.
Gerade die Aussage „Ich wollte ja nur nach Hause“ ist rechtlich keine Entlastung. Sie bestätigt im Zweifel nur, dass Sie das Fahrzeug bewusst im öffentlichen Straßenverkehr geführt haben.
Aus Verteidigersicht gilt deshalb: Schweigen ist regelmäßig die bessere erste Reaktion. Der richtige Ansatz beginnt mit Akteneinsicht. Erst danach lässt sich bewerten,
- welche Messwerte tatsächlich vorliegen,
- wann genau die Fahrt stattgefunden haben soll,
- ob Verfahrensfehler vorliegen,
- ob die Voraussetzungen für strafrechtliche oder fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen vollständig belegt sind
- und welche Verteidigungsstrategie tragfähig ist.
Auch ohne Alkohol drohen spürbare Sanktionen
Auch nüchtern sind E-Scooter kein rechtsfreier Raum. Häufige Verstöße sind etwa:
- Fahren auf Gehwegen,
- Beförderung von zwei Personen,
- Nutzung des Mobiltelefons während der Fahrt,
- Fahren ohne erforderlichen Versicherungsschutz,
- Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss.
In Verbindung mit Alkohol verschärft sich die Lage regelmäßig. Dann bleibt es oft nicht bei einem einfachen Regelverstoß. Je nach Sachverhalt kommen zusätzliche Vorwürfe in Betracht, etwa eine Gefährdung des Straßenverkehrs oder weitere Ordnungswidrigkeiten.
Wir meinen: Der E-Scooter wird im Alltag häufig unterschätzt, rechtlich aber sehr ernst genommen. Genau diese Diskrepanz führt zu vielen Verfahren.
Fazit: Der E-Scooter ist kein Ausweg nach dem Feierabendbier
Beim Thema E-Scooter ist die Rechtslage klar: E-Scooter sind Kraftfahrzeuge. Wer alkoholisiert fährt, riskiert ab 0,5 Promille ein Bußgeldverfahren, unter Umständen schon darunter eine Strafbarkeit bei Ausfallerscheinungen und ab 1,1 Promille regelmäßig ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr. Hinzu kommen erhebliche Risiken für die Fahrerlaubnis bis hin zur Entziehung und späteren MPU.
Entscheidend ist das frühe, strategische Vorgehen. Wer mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert wird, sollte nicht improvisieren, sondern den Sachverhalt sofort rechtlich prüfen lassen.
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Autor: Christian Thiel | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht | alpha Rechtsanwälte Fachanwälte PartG mbB

